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02.02.2007 | RA Dälken |
Internetrecht | Kosten für
Abmahnungen drohen: Pflichtangaben gelten auch für
gewerblichen EMails
Die
Pflichtangaben, die bisher für Briefe von Gewerbetreibenden
galten, müssen seit 2007 auch in EMails beachtet werden.
Das am 01. Januar 2007 in Kraft getretene „Gesetz über
elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister
sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) hat neue Regelungen
für die Inhalte gewerblicher E-Mails aufgestellt. Änderungen
sind insbesondere in § 37 a Handelsgesetzbuch, § 80 Abs. 1
Aktiengesetz und § 35 a GmbH-Gesetz eingeflossen. Diese
Vorschriften regeln, dass ein Gewerbetreibender in seinen
Geschäftsbriefen bestimmte Mindestanforderungen (z.B.
vollständiger Firmenname, Rechtsform, Anschrift, das
zuständige Registergericht samt Registernummer sowie die
vollständigen Namen von Geschäftsführer bzw. Vorstand)
mitzuteilen hat. Neuerdings gelten diese Regeln auch für
EMails.
Das Gesetz gilt für alle Unternehmungen, die im
Handelsregister eingetragen sind.
Grundsätzlich sind – wie bisher bereits bei der
Korrespondenz in Papierform – sämtliche Angaben künftig auch
in EMails zu machen. Dabei müssen die Informationen in der
Email selbst erscheinen. Ein bloßer Hyperlink auf das
Impressum einer Internetseite genügt nicht.
Verstöße gegen die neuen Vorschriften für die Pflichtangaben
bei gewerblichen EMails können mit einem Zwangsgeld geahndet
werden. Theoretisch möglich sind auch kostenpflichtige
Abmahnungen durch Wettbewerber.
Sämtliche gewerblichen Email-„Briefbögen“ sollten also
aktualisiert werden.
Für einen „Check“ der verwendeten Geschäftspapiere – egal ob
schriftlich oder elektronisch – sollte im Zweifelsfall
anwaltlicher Rat eingeholt werden. Bei Fragen zum Thema
wenden Sie sich bitte an uns.
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