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Insolvenzrecht in Lingen.
 


Recht informativ | aktuelle Rechtsmeldungen 02.02.2007 | RA Dälken | Internetrecht | Kosten für Abmahnungen drohen: Pflichtangaben gelten auch für  gewerblichen EMails
 

Die Pflichtangaben, die bisher für Briefe von Gewerbetreibenden galten, müssen seit 2007 auch in EMails beachtet werden.

Das am 01. Januar 2007 in Kraft getretene „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) hat neue Regelungen für die Inhalte gewerblicher E-Mails aufgestellt. Änderungen sind insbesondere in § 37 a Handelsgesetzbuch, § 80 Abs. 1 Aktiengesetz und § 35 a GmbH-Gesetz eingeflossen. Diese Vorschriften regeln, dass ein Gewerbetreibender in seinen Geschäftsbriefen bestimmte Mindestanforderungen (z.B. vollständiger Firmenname, Rechtsform, Anschrift, das zuständige Registergericht samt Registernummer sowie die vollständigen Namen von Geschäftsführer bzw. Vorstand) mitzuteilen hat. Neuerdings gelten diese Regeln auch für EMails.

Das Gesetz gilt für alle Unternehmungen, die im Handelsregister eingetragen sind.

Grundsätzlich sind – wie bisher bereits bei der Korrespondenz in Papierform – sämtliche Angaben künftig auch in EMails zu machen. Dabei müssen die Informationen in der Email selbst erscheinen. Ein bloßer Hyperlink auf das Impressum einer Internetseite genügt nicht.

Verstöße gegen die neuen Vorschriften für die Pflichtangaben bei gewerblichen EMails können mit einem Zwangsgeld geahndet werden. Theoretisch möglich sind auch kostenpflichtige Abmahnungen durch Wettbewerber.

Sämtliche gewerblichen Email-„Briefbögen“ sollten also aktualisiert werden.

Für einen „Check“ der verwendeten Geschäftspapiere – egal ob schriftlich oder elektronisch – sollte im Zweifelsfall anwaltlicher Rat eingeholt werden. Bei Fragen zum Thema wenden Sie sich bitte an uns.
 

 


 

 

 

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 02.02.2007  |  Informationspflichten gemäß § 6 TDG  |