News | Recht informativ | 15.05.2011
Arbeitsrecht: Bundesarbeitsgericht macht sich erneut für Leiharbeitnehmer stark.
In seiner Entscheidung vom 23.03.2011 (5 AZR 7/19) stärkt das Bundesarbeitsgericht erneut die Rechte von Leiharbeitnehmern:
Nach § 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) kann ein Leiharbeitnehmer vom Verleiher, also seinem Arbeitgeber, verlangen, dass für ihn die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen gelten, wie für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im dem Entleihbetrieb, in dem er eingesetzt wird, wenn die Vereinbarung mit dem Verleiher unwirksam ist. Nach § 9 Nr. 2 AÜG ist die Vereinbarung unwirksam, wenn sie für den Leiharbeitnehmer schlechtere Bedingungen vorsieht, als sie für vergleichbare Beschäftigte im Betrieb des Entleihers vorgesehen sind.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen auch die Ausschlussfristen zählen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht verneint. Im konkreten Fall hatte ein Leiharbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses behauptet, dass der Entleihbetrieb, in dem er eingesetzt war, eigenen Arbeitnehmern einen höheren Lohn zahle, als der Verleiher ihm gewährt habe und forderte für mehrere Jahre Lohn nach. Der Verleiher berief sich darauf, dass für die Stammbelegschaft des Entleihbetriebes Ausschlussfristen gelten und diese dann auch für den Leiharbeitnehmer gelten müssen. Diese Ausschlussfristen hatte der Leiharbeitnehmer nicht eingehalten. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Ausschlussfristen nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen im Sinne des § 10 Abs. 4 AÜG zählen und hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Wir beraten und vertreten Sie in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen; auch zum Thema Leiharbeit und Zeitarbeit. Ihre Ansprechpartnerin im Arbeitsrecht:
Frau Rechtsanwältin Dr. Kerstin Muthers (Absolventin des Fachlehrganges Arbeitsrecht 2009 in Hamburg)
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