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02.02.2007 | RA Dälken |
Internetrecht | Kosten für Abmahnungen drohen:
Pflichtangaben gelten auch für gewerblichen EMails
Die
Pflichtangaben, die bisher für Briefe von Gewerbetreibenden
galten, müssen seit 2007 auch in EMails beachtet werden.
Das am 01. Januar 2007 in Kraft getretene „Gesetz über
elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie
das Unternehmensregister“ (EHUG) hat neue Regelungen für die
Inhalte gewerblicher E-Mails aufgestellt. Änderungen sind
insbesondere in § 37 a Handelsgesetzbuch, § 80 Abs. 1
Aktiengesetz und § 35 a GmbH-Gesetz eingeflossen. Diese
Vorschriften regeln, dass ein Gewerbetreibender in seinen
Geschäftsbriefen bestimmte Mindestanforderungen (z.B.
vollständiger Firmenname, Rechtsform, Anschrift, das zuständige
Registergericht samt Registernummer sowie die vollständigen
Namen von Geschäftsführer bzw. Vorstand) mitzuteilen hat.
Neuerdings gelten diese Regeln auch für EMails.
Das Gesetz gilt für alle Unternehmungen, die im Handelsregister
eingetragen sind.
Grundsätzlich sind – wie bisher bereits bei der Korrespondenz in
Papierform – sämtliche Angaben künftig auch in EMails zu machen.
Dabei müssen die Informationen in der Email selbst erscheinen.
Ein bloßer Hyperlink auf das Impressum einer Internetseite
genügt nicht.
Verstöße gegen die neuen Vorschriften für die Pflichtangaben bei
gewerblichen EMails können mit einem Zwangsgeld geahndet werden.
Theoretisch möglich sind auch kostenpflichtige Abmahnungen durch
Wettbewerber.
Sämtliche gewerblichen Email-„Briefbögen“ sollten also
aktualisiert werden.
Für einen „Check“ der verwendeten Geschäftspapiere – egal ob
schriftlich oder elektronisch – sollte im Zweifelsfall
anwaltlicher Rat eingeholt werden. Bei Fragen zum Thema wenden
Sie sich bitte an uns.
Stand: 02.02.07
Informationen der Kanzlei BAUER & KOLLEGEN
Karl-Hermann Bauer, Rechtsanwalt
Sabine Nienstedt-Jost-Westendorf, Rechtsanwältin
Florian Dälken, Rechtsanwalt
Georgstraße 34
49809 Lingen (Ems)
www.bauerundkollegen.com