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03.12.2006 | RA Dälken | Insolvenzrecht | Insolvenz für Verbraucher und Kleingewerbetreibende bald kostenpflichtig. Für Verbraucher und Kleingewerbetreibende gibt es seit einigen Jahren die Möglichkeit, sich von Schulden zu befreien. Voraussetzung ist dafür die Durchführung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens und das anschließende Durchlaufen einer sog. Wohlverhaltensperiode, die – zusammen mit dem Insolvenzverfahren - insgesamt sechs Jahre dauert. Ein redlicher Schuldner kann in diesen Verfahren Restschuldbefreiung erlangen, also nach sechs Jahren vollständig schuldenfrei werden.

"Vereinfachtes Entschuldungsverfahren" soll eingeführt werden

Weil es unsinnig ist, der Wohlverhaltensperiode ein der Vermögensverwertung dienendes Insolvenzverfahren voranzustellen, wenn überhaupt kein Vermögen vorhanden ist, hat das Bundesjustizministerium die Einführung eines sog. vereinfachten Entschuldungsverfahrens vorgeschlagen.

Der Vorschlag für eine Neuregelung sieht vor, dass dann, wenn – so wie regelmäßig beim Bezug von Arbeitslosengeld II – kein verwertbares Vermögen vorhanden ist, das Insolvenzverfahren abgewiesen wird und unmittelbar in die Wohlverhaltensperiode übergegangen wird.

Bevor ein Insolvenzantrag gestellt wird, muss ein umfangreicher Insolvenzeröffnungsantrag gestellt werden. Außerdem muss eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorgelegt werden, aus der sich ergibt, dass ein Versuch einer gütlichen Einigung mit den Gläubigern hinsichtlich der bestehenden Verschuldungsproblematik gescheitert ist. Hieran wird sich auch zukünftig nichts Grundlegendes ändern. Es wird lediglich diskutiert, ob dann, wenn ein außergerichtlicher Einigungsversuch erkennbar aussichtslos ist, auf seine Durchführung verzichtet werden kann.
 

Beratung durch einen Anwalt oder eine Schuldnerberatungsstelle notwendig


Auch nach neuem Recht wird es allerdings notwendig sein, dass vor Durchführung eines Insolvenzverfahrens eine Schuldnerberatungsstelle oder aber ein Rechtsanwalt aufgesucht wird, mit dem das Insolvenzverfahren vorbereitet wird.

Wir beraten Mandanten im Vorfeld eines Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahrens, klären über den Ablauf des Insolvenzverfahrens auf und sind bei außergerichtlichen Einigungsversuchen und bei der Insolvenzantragstellung behilflich. Die bei dieser anwaltlichen Vertretung entstehenden Kosten können im Falle der Vermögenslosigkeit im Wege der Beratungshilfe vom Land Niedersachsen übernommen werden. Im Einzelnen ist hierfür ein Antragsverfahren bei dem zuständigen Gericht erforderlich, bei dessen Durchführung wir unseren Mandanten ebenfalls behilflich sind.
 

"Restschuldbefreiung zum Nulltarif" entfällt


Da auch im vereinfachten Entschuldungsverfahren bei den Insolvenzgerichten Arbeit und Kosten anfallen, plant das Justizministerium, dass die Schuldner sich während der Wohlverhaltensperiode mit einer Abgabe von ca. 13,00 € pro Monat an den Verfahrenskosten beteiligen. Weil das Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren nach derzeitiger Gesetzeslage bei vollkommener Vermögenslosigkeit noch vollständig kostenlos durchgeführt werden kann, bietet es sich an, bei bestehender Verschuldungsproblematik bereits jetzt einen Beratungstermin bei einem Rechtsanwalt oder einer Schuldnerberatungsstelle zu vereinbaren. Mit Einführung der Neuerungen wird in der Zeit von Mitte 2007 bis Anfang 2008 gerechnet.

Ihr Ansprechpartner für insolvenzrechtliche Fragestellungen:

Rechtsanwälte Bauer & Kollegen
Rechtsanwalt Florian Dälken
Tel.: 0591 | 51531
Fax: 0591 | 51520
daelken@bauerundkollegen.com

 


Stand: 03.12.06

Informationen der Kanzlei BAUER & KOLLEGEN

Karl-Hermann Bauer, Rechtsanwalt

Sabine Nienstedt-Jost-Westendorf, Rechtsanwältin

Florian Dälken, Rechtsanwalt

Georgstraße 34

49809 Lingen (Ems)

www.bauerundkollegen.com