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11.06.2005 | RA Dälken | Internetrecht

Widerruf von ebay-Käufen

Verbraucher, die beim gewerblichen ebay-Anbieter kaufen, können den Vertragsschluss widerrufen und den Kauf rückabwickeln. Dies ist die maßgebliche Aussage des höchst deutschen Zivilgerichtes - des Bundesgerichtshofes. Bereits im November 2004 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich bei ebay-Auktionen nicht um Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB handelt und deshalb das üblicherweise bei Fernabsatzverträgen vorgesehene Widerrufsrecht nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist.

 

Gewerbliche Verkäufer haben Hinweispflichten

Für Verkäufer bedeutet dies: Sie müssen den Käufer bei Vertragsschluss auf das bestehende Widerrufsrecht hinweisen, denn bei einer fehlenden oder falschen Belehrung verlängert sich das Widerrufsrecht und gilt dann mindestens sechs Monate.

 

Und noch eine Kosequenz droht bei falschen Belehrungen: Verkäufer können von anderen konkurrierenden ebay-Händlern oder aber von der Wettbewerbszentrale abgemahnt werden. Ihnen drohen dann hohe Gebührenrechnungen.

 

Gewerbliche ebay-Händler sollten deshalb anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn sie sich unsicher sind, ob die von ihnen verwendete Widerrufsbelehrung tatsächlich "rechtssicher" ist.

 

Argumentation des Bundesgerichtshofes

 

Der Bundesgerichtshof hat zu seiner Entscheidung in einer Pressemitteilung vom 03.11.2004 Stellung genommen:

> Pressemitteilung im Originaltext (www.bundesgerichtshof.de).

 


Stand: 11.6.05

Informationen der Kanzlei BAUER & KOLLEGEN

Karl-Hermann Bauer, Rechtsanwalt

Sabine Nienstedt-Jost-Westendorf, Rechtsanwältin

Florian Dälken, Rechtsanwalt

Georgstraße 34

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