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11.06.2005 | RA Dälken |
Internetrecht
Widerruf von ebay-Käufen
Verbraucher, die beim
gewerblichen ebay-Anbieter kaufen, können den
Vertragsschluss widerrufen und den Kauf rückabwickeln. Dies ist die
maßgebliche Aussage des höchst deutschen Zivilgerichtes -
des Bundesgerichtshofes. Bereits im November 2004 hatte der
Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich bei
ebay-Auktionen nicht um Versteigerungen im Sinne des § 156
BGB handelt und deshalb das üblicherweise bei
Fernabsatzverträgen vorgesehene Widerrufsrecht nicht nach §
312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist.
Gewerbliche
Verkäufer haben Hinweispflichten
Für Verkäufer bedeutet
dies: Sie müssen den Käufer bei Vertragsschluss auf das
bestehende Widerrufsrecht hinweisen, denn bei einer
fehlenden oder falschen Belehrung verlängert sich das
Widerrufsrecht und gilt dann mindestens sechs Monate.
Und noch eine Kosequenz
droht bei falschen Belehrungen: Verkäufer können von anderen
konkurrierenden ebay-Händlern oder aber von der
Wettbewerbszentrale abgemahnt werden. Ihnen drohen dann hohe
Gebührenrechnungen.
Gewerbliche ebay-Händler
sollten deshalb anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn
sie sich unsicher sind, ob die von ihnen verwendete
Widerrufsbelehrung tatsächlich "rechtssicher" ist.
Argumentation des
Bundesgerichtshofes
Der Bundesgerichtshof hat
zu seiner Entscheidung in einer Pressemitteilung vom
03.11.2004 Stellung genommen:
>
Pressemitteilung im Originaltext
(www.bundesgerichtshof.de).
Stand: 11.6.05
Informationen der Kanzlei BAUER & KOLLEGEN
Karl-Hermann Bauer, Rechtsanwalt
Sabine Nienstedt-Jost-Westendorf, Rechtsanwältin
Florian Dälken, Rechtsanwalt
Georgstraße 34
49809 Lingen (Ems)
www.bauerundkollegen.com