BAUER & KOLLEGEN


 

Recht informativ | ausgewählte Rechtsinformationen

 

| 19.10.2005 | RA Dälken | Internetrecht

Zieht der Verkäufer seine ebay-Auktion bereits vor Auktionsende nach den ebay-Grundsätzen zurück, dann muss er trotzdem an den Höchstbietenden verkaufen

Dem Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) lag ein Fall zur Entscheidung vor, in dem ein Verkäufer seinen gebrauchten VW bei ebay zum Startpreis von 1,00 € für einen Auktionszeitraum von zehn Tagen anbot. Der Verkäufer löschte seine Auktion drei Tage vor Auktionsende, weil er feststellte, dass sein VW an einem Getriebeschaden litt. Der angebotene VW-Polo hatte einen Wert von 6.700,00 €; zum Zeitpunkt der Auktionslöschung wurde er mit einem Höchstgebot von 4.500,50 € gehandelt. Nach der Löschung verklagte der Höchstbietende den Verkäufer und verlangte die Differenz zwischen Fahrzeugwert und Höchstgebot in Höhe von 2.199,50 € als Schadensersatz.

Das OLG bestätigte zunächst die Auffassung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2002, wonach bereits das Erstellen und Veröffentlichen einer Angebotsseite auf der Auktionsplattform ebay ein rechtsverbindliches Angebot begründet. Die Richter führten weiter aus, dass ein solches rechtswirksames Angebot auch durch eine vorzeitige Löschung der Auktion nicht wieder beseitigt werden kann.


Weil also ein Angebot nicht ohne weiteres rechtswirksam zurückgezogen werden kann, kam ein Vertragsschluss über den VW-Polo mit dem zum Zeitpunkt der Löschung Höchstbietenden zum Preis von 4.500,50 € zustande. Da der Verkäufer zu diesem Preis nicht liefern wollte, muss er die Differenz zwischen Fahrzeugwert und Höchstgebot als Schadensersatz zahlen. Entgegenstehende ebay-Grundsätze, die eine vorzeitige Angebotsbeendigung erlauben, stehen nicht entgegen. Nach älteren Gerichtsentscheidungen können auch Gebote nicht folgenlos zurückgezogen werden.

Wenn ein Artikel eingestellt oder ein Angebot abgegeben wurde und diese Erklärungen rechtswirksam gelöscht werden sollen, dann kann dies nur durch eine Anfechtung nach den zivilrechtlichen Irrtumsvorschriften geschehen. Vor diesen Schritten kann insbesondere bei größeren Auktionswerten eine anwaltliche Beratung erforderlich sein.

> Urteil im Volltext (8 U 93/05)

 


Stand: 19.10.05

Informationen der Kanzlei BAUER & KOLLEGEN

Karl-Hermann Bauer, Rechtsanwalt

Sabine Nienstedt-Jost-Westendorf, Rechtsanwältin

Florian Dälken, Rechtsanwalt

Georgstraße 34

49809 Lingen (Ems)

www.bauerundkollegen.com