News | Recht informativ | 18.09.2010
Bundesgerichtshof (BGH) erklärt „HEL“-Preisanpassungsklauseln
in Erdgas-Sonderkundenverträgen für unwirksam
Der Bundesgerichtshof
hat in zwei Fällen entschieden, dass Preisanpassungsklauseln
in Erdgas-Sonderkundenverträgen, die den Arbeitspreis für
Erdgas allein an die Entwicklung des Preises für extra
leichtes Heizöl („HEL“) binden, die Kunden unangemessen
benachteiligen und deshalb nicht Grundlage einer
Preisanpassung sein können.
Die Rechtsanwälte BAUER,
DÄLKEN & KOLLEGEN vertreten zahlreiche Mandanten in
Auseinandersetzungen mit den örtlichen Gaslieferanten. Dabei
geht es einerseits um Fragen der Billigkeitskontrolle der
einseitigen Veränderung des Gaspreises nach § 315 Abs.
3 BGB durch den Versorger. Außerdem prüfen die
Rechtsanwälte die Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in
Sonderkundenverträgen. Sie beraten Verbraucher und
Unternehmen zu Fragen der Rückforderung solcher Zahlungen,
die auf Grundlage unwirksamer Preisänderungsklauseln in
Sonderkundenverträgen an den regionalen Gasversorger
geleistet wurden.
Die beiden nachfolgend
dargestellten Entscheidungen des BGH sind deshalb bedeutsam,
weil zahlreiche Unternehmen und Verbraucher Erdgas auf
Grundlage von Sonderkundenverträgen beziehen dürften, deren
Preisanpassungsklauseln aufgrund der alleinigen Kopplung des
Gaspreises an den Preis für leichtes Heizöl unwirksam sein
dürften. Bei mehrjährigen Laufzeiten können sich bei solchen
Kunden berechtigte Rückforderungsbeträge in erheblicher Höhe
ergeben.
Auf jeden Fall
sollte vor einer Rückforderung aber eine professionelle
Prüfung der Preisänderungsklausel in dem konkreten
Gasliefervertrag stehen. Erst danach sollte der konkrete
Rückforderungsbetrag errechnet werden. Die Rechtsanwälte
BAUER, DÄLKEN & KOLLEGEN prüfen die Wirksamkeit von
Preisanpassungsklauseln auf Grundlage der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes und setzen berechtigte
Rückforderungsbegehren durch.
Die Entscheidungen im Detail:
Im ersten Fall verlangte ein Verbraucherschutzverband von einem im
Rheinland ansässigen Energieversorgungsunternehmen unter
anderem, die Verwendung der folgenden
Preisanpassungsbestimmungen für den Arbeitspreis (AP) in
zwei näher bezeichneten Sondervertragsmustern zu
unterlassen:
„AP = 2,43 + (0,092 * (HEL -
19,92)) + 0,2024 in ct/kWh“
und
„für die ersten 4.972 kWh/Jahr AP = 3,21 + 0,092 * (HEL -
25,39) + 0,2024 in ct/kWh
von 4.973 bis 99.447
kWh/Jahr AP = 2,88 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 In ct/kWh
alle weiteren kWh/Jahr AP =
2,83 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh“.
Mit HEL ist
definitionsgemäß der Preis für extra leichtes Heizöl (ohne
Umsatzsteuer) in €/hl bezeichnet, wie er den monatlichen
Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden
bei einer Tankkraftwagen-Lieferung von 40-50 hl frei
Verbraucher in Düsseldorf zu entnehmen ist. In den Verträgen
heißt es weiter:
„Der Erdgaspreis wird jeweils
mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres
angepasst. Dabei werden jeweils zugrunde gelegt:
- für die Bildung des
Arbeitspreises zum 1. April das arithmetische Mittel der
Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Juli bis
Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres
- und für die Bildung des
Arbeitspreises zum 1. Oktober das arithmetische Mittel der
Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Januar bis
Juni des laufenden Kalenderjahres.“
Das Landgericht Köln hat der
Unterlassungsklage insoweit stattgegeben, das
Oberlandesgericht Köln hat sie auf die Berufung der
Beklagten abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des
klagenden Verbraucherschutzverbandes hatte Erfolg.
Im zweiten Fall sind
die Kläger Kunden eines kommunalen Versorgungsunternehmens
im Rhein-Main-Gebiet, von dem sie im Rahmen von
Sonderverträgen leitungsgebunden Gas beziehen. Hierbei
gelten die von dem Versorgungsunternehmen vorformulierten
„Bedingungen des Sondervertrages für Gaslieferungen“, in
deren Ziffer III es heißt:
„c) Als Heizölpreis im Sinne
von Ziffer 2 des Vertrages gilt das aus 8 Monatswerten
gebildete arithmetische Mittel der vom Statistischen
Bundesamt erhobenen und veröffentlichten monatlichen
Preisnotierung für extra leichtes Heizöl in € je 100 Liter
frei Verbraucher in Frankfurt bei
Tankkraftwagen-Lieferungen von 40 bis 50 hl pro Auftrag
einschließlich Verbrauchssteuer. Der Arbeitspreis (AP)
errechnet sich deshalb nach folgender Formel:
AP (Cent je kWh) = 0,092 HEL
d) Änderungen der Gaspreise
aufgrund der Bindung an das Heizöl (HEL) treten jeweils
zum 1.4. und 1.10. eines jeden Jahres ein. …“
Die Kläger haben unter anderem
beantragt, die Unwirksamkeit dieser Klauseln festzustellen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat festgestellt,
dass die Klausel den 36 Berufungsklägern gegenüber unwirksam
sei. Die dagegen gerichtete Revision des beklagten
Versorgungsunternehmens hatte keinen Erfolg.
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die
Preisberechnungsklauseln die Kunden der
Versorgungsunternehmen unangemessen benachteiligen und
deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind. Ein
schutzwürdiges Interesse der Versorgungsunternehmen an der
Verwendung der Klauseln liegt nicht vor. Dies gilt auch
dann, wenn es sich hierbei um – nach dem Preisklauselgesetz
wirksame - Spannungsklauseln handeln sollte, die die
Erhaltung einer bestimmten Wertrelation zwischen Leistung
und Gegenleistung bezwecken. Für solche Klauseln mag in
langfristigen Vertragsverhältnissen ein berechtigtes
Interesse bestehen, wenn sie bestimmt und geeignet sind zu
gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen
Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt.
Für die Lieferung von leitungsgebundenem Gas an
Endverbraucher existiert jedoch mangels eines wirksamen
Wettbewerbs nach wie vor kein Marktpreis. Dass sich der
Gaspreis vielfach parallel zum Preis für leichtes Heizöl
entwickelt, beruht nicht auf Markteinflüssen, sondern
darauf, dass die Ölpreisbindung der Gaspreise einer
gefestigten Praxis entspricht.
Auch das somit allein
verbleibende anerkennenswerte Interesse der Gaslieferanten,
Kostensteigerungen an ihre Kunden weiterzugeben, führt nicht
zur Wirksamkeit der Klauseln. Zwar hat der Bundesgerichtshof
grundsätzlich ein berechtigtes Interesse von
Gasversorgungsunternehmen anerkannt, Kostensteigerungen
während der Vertragslaufzeit an ihre Normsonderkunden
weiterzugeben (vgl. Urteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR
225/07, Pressemitteilung Nr. 153/2009, und VIII ZR 56/08,
Pressemitteilung Nr. 152/2009). Eine unangemessene
Benachteiligung der Kunden liegt aber dann vor, wenn
Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit
einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen
hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Bei den
beanstandeten Preisanpassungsklauseln ergibt sich die
Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung (schon)
daraus, dass sie als einzige Variable für die Anpassung des
Arbeitspreises den Preis für extra leichtes Heizöl (HEL)
vorsehen und damit eine Erhöhung der Gaspreise - auch unter
Berücksichtigung der in den Vertragsmustern weiter
enthaltenen Bestimmungen über die Änderung des Grundpreises
- selbst dann erlauben, wenn steigende Bezugspreise durch
Kostensenkungen in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und
Vertriebskosten, aufgefangen werden.
Urteil im Volltext (VIII
ZR 178/08) 
Urteil im Volltext (VIII
ZR 304/08) 
|