News | Recht informativ | 02.03.2009 | Kaufrecht | Amtsgericht Lingen:
Im Versandhandel meint die Bezeichnung „originalverpackt“, dass die gelieferte Ware noch nie ausgepackt wurde. Andernfalls besteht ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
Das Amtsgericht Lingen hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem sich Käufer und Verkäufer um die Frage stritten, in welchem Zustand ein als „originalverpackt“ bezeichnetes neues Navigationsgerät, das der Käufer bestellt hatte, bei ihm eintreffen muss.
Der Käufer bemerkte nach der Lieferung, dass der Karton des Gerätes bereits einmal geöffnet war und bemängelte u.a., das gekaufte Gerät sei aus diesem Grunde mangelhaft. Er wollte das Gerät zurückgeben und sein Geld zurück. Da ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht nach den Regeln über den Fernabsatz nicht zustand, wollte der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Das AG Lingen gab ihm Recht und vertrat die Auffassung „originalverpack“ meine u.a. auch, dass die Verpackung des Gerätes noch nie zuvor geöffnet wurde. Obwohl das Gesetz einen Rücktritt vom Vertrag nur bei wesentlichen Mängeln vorsieht, lies das Gericht einen Rücktritt vom Vertrag zu und der Käufer konnte sein Geld zurückfordern.
Soweit ersichtlich hat das Gericht mit dieser Entscheidung juristisches Neuland betreten: Ware die sich zwar noch in der Originalverpackung befindet, allerdings - sei es zu Kontrollzwecken - bereits einmal geöffnet wurde, darf nicht mehr als „originalverpackt“ bezeichnet werden. „Originalverpackt“ ist nach Auffassung des Gerichts also nicht mehr nur eine reine Verpackungsbezeichnung, sondern ein Gütemerkmal der Ware selbst.
Setzt sich diese Rechtsauffassung durch, dann wird sie für den Versandhandel in Deutschland bedeutsam sein.
Urteil des Amtsgerichts Lingen | 
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Herr Rechtsanwalt Florian Dälken
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