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02.03.2009 | Kaufrecht |
Amtsgericht Lingen:
Im Versandhandel meint die Bezeichnung "originalverpackt",
dass die gelieferte Ware noch nie ausgepackt wurde.
Andernfalls besteht ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
Das Amtsgericht Lingen hatte über einen Fall zu
entscheiden, bei dem sich Käufer und Verkäufer um die Frage
stritten, in welchem Zustand ein als "originalverpackt"
bezeichnetes neues Navigationsgerät, das der Käufer bestellt
hatte, bei ihm eintreffen muss.
Der Käufer bemerkte nach der Lieferung, dass der Karton des
Gerätes bereits einmal geöffnet war und bemängelte u.a., das
gekaufte Gerät sei aus diesem Grunde mangelhaft. Er wollte
das Gerät zurückgeben und sein Geld zurück. Da ihm ein
gesetzliches Widerrufsrecht nach den Regeln über den
Fernabsatz nicht zustand, wollte der Käufer vom Vertrag
zurücktreten.
Das AG Lingen gab ihm Recht und vertrat die Auffassung,
"originalverpackt" meine u.a. auch, dass die Verpackung des
Gerätes noch nie zuvor geöffnet wurde. Obwohl das Gesetz
einen Rücktritt vom Vertrag nur bei wesentlichen
Mängeln vorsieht, lies das Gericht einen Rücktritt vom
Vertrag zu und der Käufer konnte sein Geld zurückfordern.
Soweit ersichtlich hat das Gericht mit dieser Entscheidung
juristisches Neuland betreten: Ware die sich zwar noch in
der Originalverpackung befindet, allerdings - sei es zu
Kontrollzwecken - bereits einmal geöffnet wurde, darf nicht
mehr als "originalverpackt" bezeichnet werden.
"Originalverpackt" ist nach Auffassung des Gerichts also
nicht mehr nur eine reine Verpackungsbezeichnung, sondern
ein Gütemerkmal der Ware selbst.
Setzt sich diese Rechtsauffassung durch, dann wird sie
für den Versandhandel in Deutschland bedeutsam sein.
Wir beraten und vertreten Unternehmen und Verbraucher in
allen Fragen des Kaufrechts; auch bei Fernabsatzgeschäften.
Urteil des Amtsgerichts Lingen
im
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