News | Recht informativ | 04.11.2011 | Bürgschaft und Gesellschaftsrecht: Wird der Hauptschuldner ausgetauscht, dann entfällt damit regelmäßig auch eine Bürgenhaftung.
Wenn ein Bürge sich für Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft (KG) aus einem werkvertraglichen Bezug verbürgt, dann haftet er nicht, wenn die KG zur Erfüllung der werkvertraglichen Leistungen zusammen mit einer anderen KG eine GbR gründet und diese dann einen Werkvertrag abschließt. Das liegt insbesondere daran, dass die Person des Hauptschuldners und seine Bonität für den Bürgen so wichtig ist, dass im Zweifel nicht angenommen werden kann, dass der Bürge auch für eine andere Gesellschaft haften will.
Dazu hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) in einer Entscheidung vom 16.09.2011 (Az. 19 U 78/11) geurteilt.
Hier die Entscheidung in Auszügen:
Die Bürgschaft wird nach §§ 765, 767 BGB für die Hauptverbindlichkeit eines bestimmten Dritten erteilt. Die Bürgschaft sichert daher grundsätzlich nur Verbindlichkeiten bestimmter Personen. Tritt ein anderer an Stelle des ursprünglichen Hauptschuldners ist eine Haftung aus der Bürgschaft grundsätzlich ausgeschlossen.
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Die Person des Hauptschuldners ist wirtschaftlich von so entscheidender Bedeutung, dass im Zweifel nicht unterstellt werden kann, dass sich die Bürgschaftsverpflichtung auch auf eine andere Person erstrecken soll (BGH, Urteil vom 6.5.1993, Az. IX ZR 73/92). Dies gilt auch dann, wenn die andere Person (zumal ohne lediglich Rechtsnachfolgerin zu sein) die Verpflichtungen aus einem Werkvertrag übernimmt, hinsichtlich deren die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gesichert werden sollen für den Fall, dass der Hauptschuldner Auftragnehmer des Werkvertrages wird. .
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Die Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten erstreckt sich auf gegenüber der (...) von der Klägerin übernommene Bürgschaften nicht. Dies gilt auch in Ansehung der Klausel der Bürgschaftsvereinbarung, wonach ein Inhaberwechsel, eine Änderung der Firma oder eine Änderung der Rechtsform auf Seiten des Hauptschuldners den Bestand der Bürgschaft nicht berühren soll und insbesondere auch Ansprüche aus der künftigen Geschäftsverbindung mit den neuen Hauptschuldnern verbürgt sein sollen. In dieser Klausel ist zwar eine vom Regelfall der §§ 765, 767 BGB, wonach die Bürgschaft nur Verbindlichkeiten bestimmter Personen akzessorisch sichert, abweichende Bestimmung getroffen worden. Jedoch setzt diese Bestimmung letztlich die zumindest wirtschaftliche Identität des Hauptschuldners als fortbestehend voraus. Diese bleibt bei einem Inhaberwechsel, einer Firmenänderung oder einer Rechtsformänderung, die letztlich Fälle einer Gesamtrechtsnachfolge darstellen, erhalten. Keiner der genannten Fälle und insbesondere kein einer Gesamtrechtsnachfolge entsprechender Fall liegt jedoch vor, wenn, wie vorliegend, unter bloßer Beteiligung der Hauptschuldnerin eine neue Rechtsperson entsteht. Eine hierauf bezogene Erklärung der Bürgschaftsübernahme durch die Beklagte enthält der Bürgschaftsvertrag nicht. Dies geht zu Lasten der Klägerin (vgl. auch BGHZ 76, 187, 189). Zu Recht stellt die Beklagte insoweit auch darauf ab, dass die Parteien eine Regelung hinsichtlich der genannten Fälle für erforderlich hielten, obwohl diese im Vergleich zur Beteiligung des Hauptschuldners an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geringere Risiken für den Rückbürgen gelten und daher der Umkehrschluss gerechtfertigt ist, dass für andere Fälle eines Personenwechsels eine Bürgschaftsverpflichtung nicht bestehen soll.
Durch den Wechsel der Person der Hauptschuldnerin (und die Änderung der Hauptverbindlichkeit) ist zumindest die Gefahr einer Risikoerhöhung für den Bürgen, die Klägerin, nicht auszuschließen. Diese Risikoerhöhung begründet sich nicht zuletzt aus den für die bei der Beurteilung des Bürgschaftsrisikos maßgebende Einschätzung der Bonität, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Hauptschuldners geänderten Bedingungen.
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Herr Rechtsanwalt Florian Dälken, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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