News | Recht informativ | 21.04.2011
Nebenkosten in der Insolvenz des Mieters | Der Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderung für
einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum ist eine
Insolvenzforderung, auch wenn die Abrechnung im Zeitpunkt
der Insolvenzeröffnung noch nicht vorlag.
Zu Fall wie folgt:
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin. Im
April 2008 wurde über das Vermögen der Beklagten das
Insolvenzverfahren eröffnet. Der vom Insolvenzgericht
bestellte Treuhänder erklärte im Mai 2008 gegenüber der
Klägerin unter Verweis auf § 109 I 2 InsO, dass Ansprüche
aus dem Mietverhältnis nicht mehr im Insolvenzverfahren
bedient werden könnten. Mit Schreiben vom 3. 11. 2008
erteilte die Klägerin der Beklagten die
Betriebskostenabrechnung für 2007, die mit einer
Nachforderung von 182,37 Euro endet. Die Klägerin hat mit
ihrer Klage u. a. die Zahlung der Nebenkostennachforderung
begehrt. Das AG hat der Klage insoweit stattgegeben. Das LG
hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das
Insolvenzverfahren wurde im März 2009 aufgehoben.
Zur Entscheidung des BGH wie folgt:
Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision der Beklagten
hatte keinen Erfolg. Der u. a. für das Wohnraummietrecht
zuständige VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass der
Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderung für einen
vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum eine
Insolvenzforderung darstellt, auch wenn die
Nebenkostenabrechnung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung
noch nicht erstellt war. Dies gilt auch im Falle einer vom
Treuhänder vor der Erstellung der Nebenkostenabrechnung
abgegebenen Erklärung nach § 109 I 2 InsO. Sie bewirkt
nicht, dass eine Nebenkostennachforderung für einen vor der
Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungszeitraum ihren
Charakter als Insolvenzforderung verliert. Die Forderung
kann daher während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht
gegen den Mieter persönlich geltend gemacht, sondern muss –
ggf. nach entsprechender Schätzung – zur Insolvenztabelle
angemeldet werden. Da das Insolvenzverfahren vorliegend
inzwischen aufgehoben worden ist, kann die Klägerin ihre
Forderung wieder gegen die Beklagte persönlich geltend
machen. (BGH, Urt. v. 13. 4. 2011 – VIII ZR 295/10).
Wir beraten Sie im Insolvenzrecht und Mietrecht: Bitte
wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Dälken: anwaltliche
Beratungsschwerpunkte von Herrn Rechtsanwalt Dälken.
|
|