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Wir beraten bei Insolvenz des Mieters.

 

. News | Recht informativ | 21.04.2011

Nebenkosten in der Insolvenz des Mieters | Der Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum ist eine Insolvenzforderung, auch wenn die Abrechnung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht vorlag.

Zu Fall wie folgt:

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin. Im April 2008 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Der vom Insolvenzgericht bestellte Treuhänder erklärte im Mai 2008 gegenüber der Klägerin unter Verweis auf § 109 I 2 InsO, dass Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht mehr im Insolvenzverfahren bedient werden könnten. Mit Schreiben vom 3. 11. 2008 erteilte die Klägerin der Beklagten die Betriebskostenabrechnung für 2007, die mit einer Nachforderung von 182,37 Euro endet. Die Klägerin hat mit ihrer Klage u. a. die Zahlung der Nebenkostennachforderung begehrt. Das AG hat der Klage insoweit stattgegeben. Das LG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Insolvenzverfahren wurde im März 2009 aufgehoben.
 

Zur Entscheidung des BGH wie folgt:

Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass der Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum eine Insolvenzforderung darstellt, auch wenn die Nebenkostenabrechnung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt war. Dies gilt auch im Falle einer vom Treuhänder vor der Erstellung der Nebenkostenabrechnung abgegebenen Erklärung nach § 109 I 2 InsO. Sie bewirkt nicht, dass eine Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungszeitraum ihren Charakter als Insolvenzforderung verliert. Die Forderung kann daher während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht gegen den Mieter persönlich geltend gemacht, sondern muss – ggf. nach entsprechender Schätzung – zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Da das Insolvenzverfahren vorliegend inzwischen aufgehoben worden ist, kann die Klägerin ihre Forderung wieder gegen die Beklagte persönlich geltend machen. (BGH, Urt. v. 13. 4. 2011 – VIII ZR 295/10).

 

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