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01.03.2008 | RA Dälken |
Insolvenzrecht | Insolvenz
für Verbraucher und Kleingewerbetreibende wird 2009
vereinfacht. Schnellere Entschuldung wird möglich. Für Verbraucher und
Kleingewerbetreibende gibt es seit einigen Jahren die
Möglichkeit, sich von Schulden zu befreien. Voraussetzung
ist dafür die Durchführung eines gerichtlichen
Insolvenzverfahrens und das anschließende Durchlaufen einer
sog. Wohlverhaltensperiode, die – zusammen mit dem
Insolvenzverfahren - insgesamt sechs Jahre dauert. Ein
redlicher Schuldner kann in diesen Verfahren
Restschuldbefreiung erlangen, also nach sechs Jahren
vollständig schuldenfrei werden.
"Vereinfachtes Entschuldungsverfahren" soll eingeführt
werden
Weil es unsinnig ist, der Wohlverhaltensperiode ein der
Vermögensverwertung dienendes Insolvenzverfahren
voranzustellen, wenn überhaupt kein Vermögen vorhanden ist,
hat das Bundesjustizministerium die Einführung eines sog.
vereinfachten Entschuldungsverfahrens vorgeschlagen.
Der Vorschlag für eine Neuregelung sieht vor, dass dann,
wenn – so wie regelmäßig beim Bezug von Arbeitslosengeld II
– kein verwertbares Vermögen vorhanden ist, das
Insolvenzverfahren abgewiesen wird und unmittelbar in die
Wohlverhaltensperiode übergegangen wird.
Bevor ein Insolvenzantrag gestellt wird, muss ein
umfangreicher Insolvenzeröffnungsantrag gestellt werden.
Außerdem muss eine Bescheinigung einer geeigneten Person
oder Stelle vorgelegt werden, aus der sich ergibt, dass ein
Versuch einer gütlichen Einigung mit den Gläubigern
hinsichtlich der bestehenden Verschuldungsproblematik
gescheitert ist. Hieran wird sich auch zukünftig nichts
Grundlegendes ändern. Lediglich bei vollkommen mittellosen
Personen ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch erkennbar
aussichtslos so dass auf ihn verzichtet werden soll.
Beratung durch einen Anwalt oder eine
Schuldnerberatungsstelle notwendig
Auch nach neuem Recht wird es allerdings notwendig sein,
dass vor Durchführung eines Insolvenzverfahrens eine
Schuldnerberatungsstelle oder aber ein Rechtsanwalt
aufgesucht wird, mit dem das Insolvenzverfahren vorbereitet
wird.
Wir beraten Mandanten im Vorfeld eines Verbraucher- oder
Regelinsolvenzverfahrens, klären über den Ablauf des
Insolvenzverfahrens auf und sind bei außergerichtlichen
Einigungsversuchen und bei der Insolvenzantragstellung
behilflich. Die bei dieser anwaltlichen Vertretung
entstehenden Kosten können im Falle der Vermögenslosigkeit
im Einzelfall im Wege der Beratungshilfe vom Land Niedersachsen übernommen
werden. Über Einzelheiten beraten wir Sie gerne. Im Einzelnen ist hierfür ein Antragsverfahren bei
dem zuständigen Gericht erforderlich, bei dessen
Durchführung wir unseren Mandanten ebenfalls behilflich
sind.
"Restschuldbefreiung zum Nulltarif" entfällt
Da auch im vereinfachten Entschuldungsverfahren bei den
Insolvenzgerichten Arbeit und Kosten anfallen, plant das
Justizministerium, dass die Schuldner sich während der
Wohlverhaltensperiode mit einer Abgabe von ca. 13,00 € pro
Monat an den Verfahrenskosten beteiligen. Weil das
Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren nach
derzeitiger Gesetzeslage bei vollkommener Vermögenslosigkeit
noch vollständig kostenlos durchgeführt werden kann, bietet
es sich an, bei bestehender Verschuldungsproblematik bereits
jetzt einen Beratungstermin bei einem Rechtsanwalt oder
einer Schuldnerberatungsstelle zu vereinbaren. Mit
Einführung der Neuerungen bis Anfang 2009 gerechnet.
Für diejenigen Einzelunternehmer und Verbraucher, die einen
Teil ihrer Verbindlichkeiten bedienen können, ist geplant,
die Restschuldbefreiungsphase zu verkürzen. Dies kann zu
einer Entschuldung und Sanierung noch vor Ablauf der
üblichen 6-Jahres-Frist führen.
Wir beraten Verbraucher und mittelständische Unternehmen
zu insolvenzrechtlichen Fragestellungen und vertreten
Insolvenzschuldner und Insolvenzgläubiger in gerichtlichen
Verfahren und Anfechtungsprozessen.
Ihr Ansprechpartner:
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