Recht informativ | 23.02.2012 | Insolvenzrecht
Insolvenzgeld | Arbeitnehmer: Anspruch auf Insolvenzgeld für verauslagte Reparaturkosten eines Firmenwagens.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 08.09.2010 eine wichtige Entscheidung zum Insolvenzgeld verkündet (BSG vom 08.09.2010, Az. B 11 AL 34/09 R). Die Rechtsanwälte BAUER, DÄLKEN & KOLLEGEN beraten in allen Bereichen des Insolvenzrechts und des Insolvenzgeldes. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts im Detail:
Der Kläger war als Betriebsleiter beschäftigt. Sein Arbeitgeber hatte ihm vereinbarungsgemäß einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt und sich verpflichtet, die Betriebskosten zu tragen. In den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses verauslagte der Kläger für das Fahrzeug Reparaturkosten i. H. von insgesamt 972,33 Euro. Die Beklagte lehnte die Zahlung von weiterem Insolvenzgeld wegen der Reparaturkosten ab. Die Klage blieb in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg.
Die Revision des Klägers war hingegen erfolgreich. Der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten war in seinem Fall ein Anspruch auf „Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis“ i. S. des § 183 I 3 SGB III. Denn nach den getroffenen Feststellungen hatte der Kläger, der als Betriebsleiter den Firmenwagen für den betrieblichen Einsatz benötigte, die Reparaturkosten nach Rücksprache mit seinem Arbeitgeber verauslagt, um die Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit zu sichern. Damit war der nach der Rechtsprechung erforderliche direkte Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zu bejahen.
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Herr Rechtsanwalt Florian Dälken
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