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Insolvenzrecht in Lingen.
 


Recht informativ | aktuelle Rechtsmeldungen 15.03.2008 | RA Dälken | Insolvenzrecht | Landgericht Osnabrück: Im Insolvenzverfahren hat der Schuldner oft einen Anspruch auf einen Rechtsanwalt, wenn deliktische Forderungen angemeldet werden.   Das Landgericht Osnabrück hatte über die Prozesskostenhilfe für einen Schuldner im Insolvenzverfahren zu entscheiden.

 

Der Fall: Der Schuldner hatte als natürliche Person einen Insolvenzantrag bei dem Amtsgericht Meppen gestellt. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet und die Gläubiger aufgefordert, Forderungen gegen den Schuldner beim Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Gläubiger - ein Unternehmer, der dem Schuldner kurz vor der Insolvenz noch Leistungen erbracht hat - meldete eine deliktische Forderung an und behauptete, der Schuldner habe ihn betrogen, weil er kurz vor der Insolvenz Leistungen in Anspruch nahm, ohne diese bezahlen zu können. Der Schuldner habe über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht. Hintergrund: Deliktische Forderungen nehmen an einer Restschuldbefreiung nicht teil, existieren also auch nach Abschluss des 6jährigen Verfahrens weiter (§§ 302, 174 InsO).

 

Der Schuldner musste sich gegen diese Behauptung zur Wehr setzen, weil er nicht wollte, dass die Honorarforderung des Unternehmers auch nach Abschluss des Verfahrens bestehen bleibt. Er beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Widerspruches gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung der angemeldeten Forderung. Da er in der Insolvenz den Anwalt nicht bezahlen konnte, wurde Prozesskostenhilfe bei dem Amtsgericht Meppen beantragt. Das Amtsgericht Meppen lehnte die Prozesskostenhilfe ab und verwies u.a. auf die Fürsorgepflicht des Insolvenzgerichts, die eine Anwaltsbeiordnung entbehrlich mache.

 

Die hiergegen eingelegte Beschwerde zum Landgericht Osnabrück hatte Erfolg: Das Gericht entschied, dass im Falle der Anspruchskonkurrenz eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes auf Staatskosten erforderlich ist. Die Entscheidung ist deshalb bedeutsam, weil in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle, in denen deliktische Forderungen angemeldet werden, eine solche Anspruchskonkurrenz vorliegt. Es wird oft so sein, dass eine angemeldete Deliktsforderung auf einen normalen Vertrag, aber eben auch auf die Grundlage eines gesetzlichen Schadensersatzanspruches aus Delikt (Betrug) gestützt werden kann.

 

Fazit: Wenn im Insolvenzverfahren mit anschließendem Restschuldbefreiungsverfahren ein Gläubiger eine deliktische Forderung gegen den Schuldner anmeldet, dann sollte der Schuldner einen Rechtsanwalt einschalten, um keine Rechtsnachteile zu erleiden. Es bestehen im Einzelfall - bei Vorliegen der Voraussetzungen - nach der Entscheidung des Landgerichts Osnabrück gute Möglichkeiten, dass die entstehenden Kosten von der Staatskasse übernommen werden.

 

Beschluss des Landgerichts Osnabrück im Volltext | | pdf | Dateigröße: 324 KB
 

Ihr Ansprechpartner:

RA  Dälken

Absolvent  des Fachlehrganges

"Fachanwalt für Insolvenzrecht"

in Frankfurt am Main.

daelken@bauerundkollegen.com
 


 


 

 

 

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 15.03.2008  |  Informationspflichten gemäß § 6 TDG |