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15.03.2008 | RA Dälken |
Insolvenzrecht | Landgericht
Osnabrück: Im Insolvenzverfahren hat der Schuldner oft einen
Anspruch auf einen Rechtsanwalt, wenn deliktische
Forderungen angemeldet werden. Das
Landgericht Osnabrück hatte über die Prozesskostenhilfe für
einen Schuldner im Insolvenzverfahren zu entscheiden.
Der Fall: Der Schuldner hatte als natürliche Person einen
Insolvenzantrag bei dem Amtsgericht Meppen gestellt. Das
Insolvenzverfahren wurde eröffnet und die Gläubiger
aufgefordert, Forderungen gegen den Schuldner beim
Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Gläubiger - ein
Unternehmer, der dem Schuldner kurz vor der Insolvenz noch
Leistungen erbracht hat - meldete eine deliktische Forderung
an und behauptete, der Schuldner habe ihn betrogen, weil er
kurz vor der Insolvenz Leistungen in Anspruch nahm, ohne
diese bezahlen zu können. Der Schuldner habe über seine
Zahlungsfähigkeit getäuscht. Hintergrund: Deliktische
Forderungen nehmen an einer Restschuldbefreiung nicht teil,
existieren also auch nach Abschluss des 6jährigen Verfahrens
weiter (§§ 302, 174 InsO).
Der Schuldner musste sich gegen diese Behauptung zur Wehr
setzen, weil er nicht wollte, dass die Honorarforderung des
Unternehmers auch nach Abschluss des Verfahrens bestehen
bleibt. Er beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Einlegung
eines Widerspruches gegen den Rechtsgrund der unerlaubten
Handlung der angemeldeten Forderung. Da er in der Insolvenz
den Anwalt nicht bezahlen konnte, wurde Prozesskostenhilfe
bei dem Amtsgericht Meppen beantragt. Das Amtsgericht Meppen
lehnte die Prozesskostenhilfe ab und verwies u.a. auf die
Fürsorgepflicht des Insolvenzgerichts, die eine
Anwaltsbeiordnung entbehrlich mache.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde zum Landgericht
Osnabrück hatte Erfolg: Das Gericht entschied, dass im Falle
der Anspruchskonkurrenz eine Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes
auf Staatskosten erforderlich ist. Die Entscheidung ist
deshalb bedeutsam, weil in der ganz überwiegenden Zahl der
Fälle, in denen deliktische Forderungen angemeldet werden,
eine solche Anspruchskonkurrenz vorliegt. Es wird oft so
sein, dass eine angemeldete Deliktsforderung auf einen
normalen Vertrag, aber eben auch auf die Grundlage eines
gesetzlichen Schadensersatzanspruches aus Delikt (Betrug)
gestützt werden kann.
Fazit: Wenn im Insolvenzverfahren mit anschließendem
Restschuldbefreiungsverfahren ein Gläubiger eine deliktische
Forderung gegen den Schuldner anmeldet, dann sollte der
Schuldner einen Rechtsanwalt einschalten, um keine
Rechtsnachteile zu erleiden. Es bestehen im Einzelfall - bei
Vorliegen der Voraussetzungen - nach der Entscheidung des
Landgerichts Osnabrück gute Möglichkeiten, dass die
entstehenden Kosten von der Staatskasse übernommen werden.
Beschluss des
Landgerichts Osnabrück im Volltext
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