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Insolvenzrecht in Lingen.
 


Recht informativ | aktuelle Rechtsmeldungen 15.02.2009 | RA Dälken | Insolvenzrecht |Landgericht Osnabrück zur Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Anmeldung deliktischer Forderungen im Insolvenzverfahren.     Das Landgericht Osnabrück hatte über die Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Schuldner im Insolvenzverfahren zu entscheiden.

 

Der Fall: Der Schuldner hatte als natürliche Person einen Insolvenzantrag bei dem Amtsgericht Meppen gestellt. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet und die Gläubiger aufgefordert, Forderungen gegen den Schuldner beim Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Gläubiger - ein Unternehmer, der dem Schuldner kurz vor der Insolvenz noch Leistungen erbracht hatet - meldete eine deliktische Forderung an und behauptete, der Schuldner habe ihn betrogen, weil er kurz vor der Insolvenz Leistungen in Anspruch nahm, ohne diese bezahlen zu können. Der Schuldner habe über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht. Hintergrund: Deliktische Forderungen nehmen an einer Restschuldbefreiung nicht teil, sind also auch nach Abschluss des Insolvenz- und anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens weiter geltend zu machen (§§ 302, 174 InsO).

 

Der Schuldner musste sich gegen diese Behauptung zur Wehr setzen. Er beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Beratung und Einlegung eines Widerspruches gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung der angemeldeten Forderung. Da er in der Insolvenz den Anwalt nicht bezahlen konnte, wurde eine Beiordnung auf Staatskosten bei dem Amtsgericht Meppen beantragt (§ 4 a Abs. 2 InsO). Das Amtsgericht Meppen lehnte den Antrag ab und verwies u.a. auf die Fürsorgepflicht des Insolvenzgerichts, die eine Anwaltsbeiordnung entbehrlich mache.

 

Die hiergegen eingelegte Beschwerde zum Landgericht Osnabrück hatte Erfolg: Das Gericht entschied, dass im Falle der Anspruchskonkurrenz eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes erforderlich ist.

 

Die Entscheidung ist deshalb bedeutsam, weil in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle, in denen deliktische Forderungen angemeldet werden, eine solche Anspruchskonkurrenz vorliegt. Es wird oft so sein, dass eine angemeldete Deliktsforderung auf einen normalen Vertrag, aber eben auch auf die Grundlage eines gesetzlichen Schadensersatzanspruches aus Delikt (zumeist Betrug) gestützt werden kann.

 

Fazit: Wenn im Insolvenzverfahren mit anschließendem Restschuldbefreiungsverfahren ein Gläubiger eine deliktische Forderung gegen den Schuldner anmeldet, dann sollte der Schuldner einen Rechtsanwalt einschalten, um keine Rechtsnachteile zu erleiden. Es bestehen im Einzelfall - bei Vorliegen der Voraussetzungen - nach der Entscheidung des Landgerichts Osnabrück gute Möglichkeiten, dass die entstehenden Kosten im Wege der Beiordnung gem. § 4  a Abs. 2 InsO zunächst von der Staatskasse übernommen werden.

 

Beschluss des Landgerichts Osnabrück im Volltext | | pdf | Dateigröße: 324 KB
 

 

 


 


 

 

 

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 15.022009  |  Informationspflichten gemäß § 6 TDG |