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11.06.2005 | RA Dälken |
Internetrecht | Widerruf von
ebay-Käufen.
Verbraucher, die beim gewerblichen ebay-Anbieter kaufen,
können den Vertragsschluss widerrufen und den Kauf
rückabwickeln. Dies ist die maßgebliche Aussage des höchsten
deutschen Zivilgerichtes - des Bundesgerichtshofes.
Bereits im November 2004 hatte der Bundesgerichtshof
entschieden, dass es sich bei ebay-Auktionen nicht um
Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB handelt und deshalb
das üblicherweise bei Fernabsatzverträgen vorgesehene
Widerrufsrecht nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB
ausgeschlossen ist.
Gewerbliche
Verkäufer haben Hinweispflichten
Für Verkäufer bedeutet
dies: Sie müssen den Käufer bei Vertragsschluss auf das
bestehende Widerrufsrecht hinweisen, denn bei einer
fehlenden oder falschen Belehrung verlängert sich das
Widerrufsrecht und gilt dann mindestens sechs Monate.
Und noch eine Kosequenz
droht bei falschen Belehrungen: Verkäufer können von anderen
konkurrierenden ebay-Händlern oder aber von der
Wettbewerbszentrale abgemahnt werden. Ihnen drohen dann hohe
Gebührenrechnungen.
Gewerbliche ebay-Händler
sollten deshalb anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn
sie sich unsicher sind, ob die von ihnen verwendete
Widerrufsbelehrung tatsächlich "rechtssicher" ist.
Argumentation des
Bundesgerichtshofes
Der Bundesgerichtshof hat
zu seiner Entscheidung in einer Pressemitteilung vom
03.11.2004 Stellung genommen:
Pressemitteilung im Originaltext |
html | www.bundesgerichtshof.de
Urteil
im Volltext (XIII ZR 375/03) |
| pdf |
www.bundesgerichtshof.de
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