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19.10.2005 | RA Dälken |
Internetrecht | Zieht der
Verkäufer seine ebay-Auktion bereits vor Auktionsende nach
den ebay-Grundsätzen zurück, dann muss er trotzdem an den
Höchstbietenden verkaufen. Dem
Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) lag ein Fall zur
Entscheidung vor, in dem ein Verkäufer seinen gebrauchten VW
bei ebay zum Startpreis von 1,00 € für einen
Auktionszeitraum von zehn Tagen anbot. Der Verkäufer löschte
seine Auktion drei Tage vor Auktionsende, weil er
feststellte, dass sein VW an einem Getriebeschaden litt. Der
angebotene VW-Polo hatte einen Wert von 6.700,00 €; zum
Zeitpunkt der Auktionslöschung wurde er mit einem
Höchstgebot von 4.500,50 € gehandelt. Nach der Löschung
verklagte der Höchstbietende den Verkäufer und verlangte die
Differenz zwischen Fahrzeugwert und Höchstgebot in Höhe von
2.199,50 € als Schadensersatz.
Das OLG bestätigte zunächst die Auffassung des
Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2002, wonach bereits das
Erstellen und Veröffentlichen einer Angebotsseite auf der
Auktionsplattform ebay ein rechtsverbindliches Angebot
begründet. Die Richter führten weiter aus, dass ein solches
rechtswirksames Angebot auch durch eine vorzeitige Löschung
der Auktion nicht wieder beseitigt werden kann.
Weil also ein Angebot nicht ohne weiteres rechtswirksam
zurückgezogen werden kann, kam ein Vertragsschluss über den
VW-Polo mit dem zum Zeitpunkt der Löschung Höchstbietenden
zum Preis von 4.500,50 € zustande. Da der Verkäufer zu
diesem Preis nicht liefern wollte, muss er die Differenz
zwischen Fahrzeugwert und Höchstgebot als Schadensersatz
zahlen. Entgegenstehende ebay-Grundsätze, die eine
vorzeitige Angebotsbeendigung erlauben, stehen nicht
entgegen. Nach älteren Gerichtsentscheidungen können auch
Gebote nicht folgenlos zurückgezogen werden.
Wenn ein Artikel eingestellt oder ein Angebot abgegeben
wurde und diese Erklärungen rechtswirksam gelöscht werden
sollen, dann kann dies nur durch eine Anfechtung nach den
zivilrechtlichen Irrtumsvorschriften geschehen. Vor diesen
Schritten kann insbesondere bei größeren Auktionswerten eine
anwaltliche Beratung erforderlich sein.
Urteil im Volltext (8 U 93/05)
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Oberlandesgericht Oldenburg
urteilt zu ebay-Auktionen
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