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19.11.2006 | RA Dälken |
Mietrecht | Amtsgericht
Osnabrück: Schimmelgefahr bei dicht an der Wand stehenden
Möbeln ist ein Mangel der Mietsache, für den der Vermieter
verantwortlich ist. Taucht in der
Mietwohnung Schimmel auf, dann fangen Mieter und Vermieter
an, über die Schimmelursachen zu streiten. Während sich die
Mieter regelmäßig darauf berufen, dass Baumängel vorhanden
sind, argumentieren Vermieter damit, dass der Mieter falsch
lüftet oder heizt. Und noch ein Argument wird von
Vermieterseite häufig vorgebracht: Die Möbel des Mieters
würden zu dicht an den Wänden stehen. Die Luftzirkulation
werde so gestört und es komme zu Schimmelbildung hinter den
Möbeln. Das Amtsgericht Osnabrück hat sich auf den
Standpunkt gestellt, dass ein Mangel der Mietwohnung
vorliegt, wenn sich Schimmel hinter den Möbeln bildet.
Amtsgericht Osnabrück: Abrücken der Möbel von der Wand
ist für den Mieter unzumutbar
Die Ausführungen des Gerichts im Wortlaut: "... Der Mieter
muss die Möglichkeit haben, seine Möbel grundsätzlich an
jedem beliebigen Platz in der Wohnung nahe der Wand
aufzustellen. Denn es gehört zur Gebrauchstauglichkeit eines
Wohnraums, dass er in üblicher Art mit Möbeln eingerichtet
werden kann. Es ist für den Mieter daher unzumutbar, große
Möbelstücke 10 cm von der Wand abzurücken oder an bestimmten
Wänden überhaupt keine Möbelstücke aufzustellen. Daher liegt
jedenfalls dann ein Mangel vor, wenn der MIeter bei
Anmietung der Wohnung nicht darüber aufgeklärt wurde, dass
wegen drohender Feuchtigkeit die Möbel nur an bestimmten
Stellen und deutlich von der Wand abgerückt aufgestellt
werden dürfen...".
Urteil im Volltext (14
C 385/04)
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Amtsgericht Osnabrück urteilt
zur Verantwortlichkeit des Vermieters für Schimmel
in der Mietwohnung.
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