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Recht informativ | aktuelle Rechtsmeldungen 19.11.2006 | RA Dälken | Mietrecht | Amtsgericht Osnabrück: Schimmelgefahr bei dicht an der Wand stehenden Möbeln ist ein Mangel der Mietsache, für den der Vermieter verantwortlich ist.   Taucht in der Mietwohnung Schimmel auf, dann fangen Mieter und Vermieter an, über die Schimmelursachen zu streiten. Während sich die Mieter regelmäßig darauf berufen, dass Baumängel vorhanden sind, argumentieren Vermieter damit, dass der Mieter falsch lüftet oder heizt. Und noch ein Argument wird von Vermieterseite häufig vorgebracht: Die Möbel des Mieters würden zu dicht an den Wänden stehen. Die Luftzirkulation werde so gestört und es komme zu Schimmelbildung hinter den Möbeln. Das Amtsgericht Osnabrück hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass ein Mangel der Mietwohnung vorliegt, wenn sich Schimmel hinter den Möbeln bildet.

 

Amtsgericht Osnabrück: Abrücken der Möbel von der Wand ist für den Mieter unzumutbar

 

Die Ausführungen des Gerichts im Wortlaut: "... Der Mieter muss die Möglichkeit haben, seine Möbel grundsätzlich an jedem beliebigen Platz in der Wohnung nahe der Wand aufzustellen. Denn es gehört zur Gebrauchstauglichkeit eines Wohnraums, dass er in üblicher Art mit Möbeln eingerichtet werden kann. Es ist für den Mieter daher unzumutbar, große Möbelstücke 10 cm von der Wand abzurücken oder an bestimmten Wänden überhaupt keine Möbelstücke aufzustellen. Daher liegt jedenfalls dann ein Mangel vor, wenn der MIeter bei Anmietung der Wohnung nicht darüber aufgeklärt wurde, dass wegen drohender Feuchtigkeit die Möbel nur an bestimmten Stellen und deutlich von der Wand abgerückt aufgestellt werden dürfen...".


Urteil im Volltext (14 C 385/04) | pdf | Dateigröße: 86 KB

 

 

 

   
Schimmel im Mietrecht.
 


Amtsgericht Osnabrück urteilt zur Verantwortlichkeit des Vermieters für Schimmel in der Mietwohnung.


 

 

 

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 19.11.2006  |  Informationspflichten gemäß § 6 TDG  |