|
04.10.2005 | RA Dälken,
Rechtsreferendar Becker |
Schuldnerschutz | Bei
überzogenem Konto kann die Bank auf Existenzminimum des
berufstätigen Kontoinhabers zugreifen. Nach einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 22.03.2005
besteht kein Schutz des Existenzminimums durch den §850 k
ZPO für Arbeitseinkommen, die mit dem aufgelaufenen
Überziehungskredit der Bank verrechnet werden.
Sozialleistungen genießen
weitgehenden Pfändungsschutz
Arbeitseinkommen und
Sozialleistung sind zu unterscheiden. Während
Sozialleistungen durch § 55 SGB I im Ergebnis weitgehend vor
Pfändungen geschützt werden, gilt das nicht für
Arbeitseinkommen. Zwar schützt § 850 k ZPO den Kontoinhaber
auf Antrag soweit vor Pfändungen in sein Konto, wie sein
unpfändbares Existenzminimum betroffen ist. Es besteht aber
gerade kein Schutz gegen die Verrechnung mit aufgelaufenen
Rückständen. Der BGH meint, dass bei der Verrechnung gerade
keine Zwangsituation wie bei der Pfändung entsteht.
Wenn also z.B. nach
einer Lohnpfändung der pfändungsfreie Restbetrag des
Arbeitseinkommens auf das Konto eines Bankkunden fließt,
dann kann die Bank diesen Betrag mit dem gewährten
Dispositionskredit verrechnen. In der Regel wird die Bank
zudem auch den Kreditrahmen - sollte die Lohnpfändung länger
als einen Monat andauern - entsprechend absenken. Bereits
bestehende Überziehungen kann sie jedoch einfordern direkt
auch vom Existenzminimum abziehen.
Um einen wirksamen
Pfändungsschutz des Existenzminimums zu erreichen, empfiehlt
es sich im Falle eines „überzogenen“ Bankkontos immer, sich
das Arbeitsentgelt - zumindest im Rahmen des
Pfändungsfreibetrages - in bar auszahlen zu lassen. Auch die
Auszahlung auf ein nicht überziehbares Konto (sog. Girokonto
auf Guthabenbasis, zu dessen Einrichtung viele
Kreditinstitute verpflichtet sind) macht das Geld zunächst
sicher vor fremden Zugriff.
Der BGH wörtlich: „§ 850 k ZPO
hindert die kontoführende Bank nicht an der
kontokorrentmäßigen Verrechnung des auf das Girokonto ihres
Kunden überwiesenen pfändungsfreien Arbeitseinkommens.“
Anwaltliche Hilfe kann
gegenüber Banken und pfändenden Gläubigern angezeigt sein
Statt das Arbeitseinkommen vor
Pfändungen „zu verstecken“, empfiehlt es sich aber, mit der
Bank eine Abrede zu treffen, wie das überzogene Konto
zumindest Schritt für Schritt – ratenweise – wieder
ausgeglichen werden kann. Wir beraten und vertreten Sie
gegenüber Kreditinstituten und pfändenden Gläubigern. Häufig
ist es mit anwaltlicher Hilfe möglich, eine Ratenabrede,
einen Teilverzicht oder eine Stundungsabrede zu treffen. Bei
finanzieller Bedürftigkeit kann es möglich sein, dass die
dabei entstehenden Anwaltskosten im Wege der Beratungshilfe
- vom Staat - übernommen werden.
Urteil im Volltext (XI ZR 286/04)
|
| pdf | Dateigröße: 43 KB
|