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Recht informativ | aktuelle Rechtsmeldungen 04.10.2005 | RA Dälken, Rechtsreferendar Becker | Schuldnerschutz | Bei überzogenem Konto kann die Bank auf Existenzminimum des berufstätigen Kontoinhabers zugreifen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 22.03.2005 besteht kein Schutz des Existenzminimums durch den §850 k ZPO für Arbeitseinkommen, die mit dem aufgelaufenen Überziehungskredit der Bank verrechnet werden.

 

Sozialleistungen genießen weitgehenden Pfändungsschutz

 

Arbeitseinkommen und Sozialleistung sind zu unterscheiden. Während Sozialleistungen durch § 55 SGB I im Ergebnis weitgehend vor Pfändungen geschützt werden, gilt das nicht für Arbeitseinkommen. Zwar schützt § 850 k ZPO den Kontoinhaber auf Antrag soweit vor Pfändungen in sein Konto, wie sein unpfändbares Existenz­minimum betroffen ist. Es besteht aber gerade kein Schutz gegen die Verrechnung mit aufgelaufenen Rückständen. Der BGH meint, dass bei der Verrechnung gerade keine Zwangsituation wie bei der Pfändung entsteht.

 

Wenn also z.B. nach einer Lohnpfändung der pfändungsfreie Restbetrag des Arbeitseinkommens auf das Konto eines Bankkunden fließt, dann kann die Bank diesen Betrag mit dem gewährten Dispositionskredit verrechnen. In der Regel wird die Bank zudem auch den Kreditrahmen - sollte die Lohnpfändung länger als einen Monat andauern - entsprechend absenken. Bereits bestehende Überziehungen kann sie jedoch einfordern direkt auch vom Existenzminimum abziehen.

 

Um einen wirksamen Pfändungsschutz des Existenzminimums zu erreichen, empfiehlt es sich im Falle eines „überzogenen“ Bankkontos immer, sich das Arbeitsentgelt - zumindest im Rahmen des Pfändungsfreibetrages - in bar auszahlen zu lassen. Auch die Auszahlung auf ein nicht überziehbares Konto (sog. Girokonto auf Guthabenbasis, zu dessen Einrichtung viele Kreditinstitute verpflichtet sind) macht das Geld zunächst sicher vor fremden Zugriff.

 

Der BGH wörtlich: „§ 850 k ZPO hindert die kontoführende Bank nicht an der kontokorrentmäßigen Verrechnung des auf das Girokonto ihres Kunden überwiesenen pfändungsfreien Arbeitseinkommens.“

 

Anwaltliche Hilfe kann gegenüber Banken und pfändenden Gläubigern angezeigt sein

 

Statt das Arbeitseinkommen vor Pfändungen „zu verstecken“, empfiehlt es sich aber, mit der Bank eine Abrede zu treffen, wie das überzogene Konto zumindest Schritt für Schritt – ratenweise – wieder ausgeglichen werden kann. Wir beraten und vertreten Sie gegenüber Kreditinstituten und pfändenden Gläubigern. Häufig ist es mit anwaltlicher Hilfe möglich, eine Ratenabrede, einen Teilverzicht oder eine Stundungsabrede zu treffen. Bei finanzieller Bedürftigkeit kann es möglich sein, dass die dabei entstehenden Anwaltskosten im Wege der Beratungshilfe - vom Staat - übernommen werden.


Urteil im Volltext (XI ZR 286/04) | | pdf | Dateigröße: 43 KB

 

 

 

   
Urteil gegen Gaspreise der Stadtwerke Lingen
 


BGH urteilt zu Pfändungsschutz


 

 

 

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 04.10.2005  |  Informationspflichten gemäß § 6 TDG  |