News | Recht informativ | 21.02.2011
Familienrecht | Düsseldorfer Tabelle 2011: Mehr Geld für Unterhaltspflichtige. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) wurde zum 01.01.2011 für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 900 € auf 950 € erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 €.
Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber
Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen
Kindern oder Eltern werden angehoben:
Unterhaltspflicht
gegenüber |
Selbstbehalt bis2010 |
Selbstbehalt
seit 2011
|
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines
Elternteils und allgemeine Schulausbildung),
Unterhaltspflichtiger erwerbstätig.
|
900 € |
950 € |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines
Elternteils und allgemeine Schulausbildung),
Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig.
|
770 € |
770 € |
anderen volljährigen Kindern.
|
1.100 € |
1.150 € |
Ehegatte oder Mutter/Vater eines
nichtehelichen Kindes.
|
1.000 € |
1.050 € |
| Eltern. |
1.400 € |
1.500 € |
Die Anpassung auf 950 € lehnt sich an die Erhöhung der SGB IISätze („Hartz IV“) zum 01.01.2011 an. Die übrigen Selbstbehalte sind wegen der nicht so engen familiären Bindungen und wegen des geringeren Schutzbedürfnisses der unterhaltsberechtigten Erwachsenen höher.
Auch der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder Einkommensgruppe um 50 € erhöht. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten. Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst auch ein höherer Betrag verbleiben.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 € auf 670 € erhöht. Darin sind 280 € (bisher 270 €) für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum 01.10.2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.
Die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Unterhaltsbeträge gehen – wie schon die seit 01.01.2010 geltende Tabelle - von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten kann - einzelfallabhängig – ggfs. die Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe in Betracht kommen.
Düsseldorfer Tabelle 2011 | 
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Herr Rechtsanwalt Karl-Hermann Bauer
Frau Rechtsanwältin Dr. Kerstin Muthers
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