Der Bundesgesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 27.03.2020  auf die Auswirkungen der CORONA-Krise reagiert und zahlreiche insolvenzrechtliche und zivilrechtliche Vorschriften geändert. Das Gesetz ist ein Artikelgesetz, enthält also gleichzeitig mehrere Gesetze, weil die Folgen der CORONA-Krise eine ganze Reihe von Maßnahmen in unterschiedlichen Gesetzen und Rechtsbereichen erfordert.

So wurde in Artikel 1 des Gesetzes das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) in Kraft gesetzt (vgl. sogleich unter 1.).

In Artikel 2 wurde das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Kraft gesetzt (vgl. dazu sodann unter 2.).

Artikel 3 und 4 regeln Änderungen des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (vgl. unter 3.).

Wichtige Änderungen im Zivilrecht enthält Artikel 5, der Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ändert. Artikel 240 enthält zukünftig „Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie“. In § 1 des Art. 240 ist zukünftig ein sogenanntes „Moratorium“ geregelt (vgl. dazu unter 4.).

Anwalt zu Corona-Krise

1. Änderungen im Insolvenzrecht

§ 1 COVInsAG ist die zentrale Vorschrift und regelt wir folgt:

1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Das COVInsAG regelt also in § 1, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages ausgesetzt ist. Es wird damit nicht die Insolvenzreife eines Unternehmens ausgesetzt, sondern lediglich die Pflicht zur Stellung eines Antrages, zunächst befristet bis zum 30.09.2020.

Die Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages gilt nach § 1 allerdings dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der CORONA-Krise beruht. Jedoch hat der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang eine gesetzliche Vermutung eingeführt: War der Schuldner nämlich am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig, dann wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der CORONA-Krise beruht und dass außerdem Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Behauptet später jemand das Gegenteil,  dann ist er verpflichtet, das zu beweisen. Jeder Schuldner oder GmbH-Geschäftsführer, der also nach dem 31.12.2019 zahlungsunfähig geworden ist und keinen Insolvenzantrag stellt, wird damit nur schwerlich zukünftig mit dem Vorwurf konfrontiert werden können, er hätte einen Insolvenzantrag stellen müssen. Das gilt selbstverständlich nur so lange, wie die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach dem COVInsAG gilt.

Weitere Rechtsfolgen, die an die Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) geknüpft werden, bleiben aber grundsätzlich erst einmal bestehen. Unternehmer und insbesondere GmbH-Geschäftsführer müssen also weiter die bei Zahlungsschwierigkeiten stets in Betracht kommenden Strafnormen der § 283 StGB (Bankrott), § 283 c StGB (Gläubigerbegünstigung), § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) und insbesondere auch den Eingehungsbetrug nach § 263 StGB im Blick haben. Denn diese werden durch die Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages nicht berührt.

Aus den vorgenannten Strafnormen kann sich auch im Einzelfall eine persönliche Haftung des Unternehmers oder Geschäftsführers ergeben. Denn sie sind auch weiter Grundlage für eine deliktische Haftung auf Grundlage von § 823 Abs. 2 StGB in Verbindung mit der jeweiligen Strafnorm als Schutzgesetz. Ein Geschäftsführer also, der beispielsweise bei einem Lieferanten Ware bestellt, obwohl er zahlungsunfähig ist, kann sich weiter wegen eines Betruges strafbar machen und dem Lieferanten gegenüber auch persönlich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB haften, wenn die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Er muss lediglich keinen Insolvenzantrag stellen; die übrigen Haftungsgefahren bleiben aber – insbesondere für GmbH-Geschäftsführer – voll bestehen.

Das Gesetz kennt noch ein weiteres Kriterium, nach der die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht gilt. Das ist dann der Fall, wenn keine Aussichten auf Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bestehen. Es dürfte also reichen, wenn auch nur geringe Aussichten bestehen, eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, um einer Insolvenzantragspflicht zu entgehen. Es ist davon auszugehen, dass die Hürde für die GmbH- Geschäftsführer hier nicht besonders hoch ist und dass im Einzelfall gute Möglichkeiten bestehen werden, darzulegen, dass Aussichten für eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Lediglich dann, wenn gar keine Aussichten auf Beseitigung einer Zahlungsunfähigkeit bestehen, dürfte der Geschäftsführer weiter zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet sein.

Mit dem COVInsAG geht auch eine Beschränkung der Organhaftung (insbesondere eine solche nach § 64 GmbHG), eine Beschränkung der Kreditgeberhaftung und auch eine Anfechtungsfreistellung einher.

In § 2 COVInsAG wird die Insolvenzanfechtung konsequent blockiert. Denn dort hat der Gesetzgeber eine unwiderlegliche Vermutung eingeführt, nach der Zahlungen des schuldnerischen Unternehmens bis zum 30.09.2020 nicht gläubigerbenachteiligend sind. Damit sind sämtliche Anfechtungstatbestände gesperrt, da Voraussetzung einer jeden Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO die Gläubigerbenachteiligung ist. Die Aussetzung der Insolvenzanfechtung gilt höchstens bis zum 30.09.2020; eine Rückgewähr nach diesem Zeitraum ist wieder anfechtbar.

Eine Anfechtungsfreistellung gilt aber nicht, wenn dem Anfechtungsgegner positiv bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen nicht zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind. Auch hier ist zugunsten des Anfechtungsgegners später davon auszugehen, dass dieses Merkmal streng auszulegen ist. Der Insolvenzverwalter hätte also in einem späteren Anfechtungsprozess zu beweisen, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen “gar nicht geeignet” waren, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Man wird also verlangen müssen, dass es auf der Hand liegt, dass Sanierungsbemühungen keine Erfolgsaussichten haben können und dass dem Anfechtungsgegner dies auch bekannt gewesen ist.

Auch Gesellschafterdarlehen, die der zahlungsunfähigen Gesellschaft bis zum 30.09.2020 neu gewährt werden, sind zukünftig nicht nachrangig nach § 39 InsO.

Nicht ausgeschlossen sind übrigens Anfechtungen von Gläubigern nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG). Diese sind außerhalb eines Insolvenzverfahrens weiter möglich.

Auch gegen Fremdanträge wird ein Schuldner sich zukünftig gut verteidigen können: Denn nach § 3 COVInsAG setzt bei zwischen dem 28.03.2020 und dem 28.06.2020 gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 01.03.2020 vorlag. Gegen spätere Insolvenzanträge von Gläubigern ist der Schuldner also so lange geschützt, wie das COVInsAG gilt.

2. Änderungen im Gesellschaftsrecht

In Artikel 2 wurde das “Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie” in Kraft gesetzt.

Vorgesehen ist hier insbesondere im GmbH-Recht, dass abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können.

3. Änderungen im Strafverfahrensrecht

Artikel 3 und 4 regeln Änderungen des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung. Enthalten sind hier insbesondere Neuregelungen für Verfahrensverzögerungen in der strafrechtlichen Hauptverhandlung.

4. Einführung vonVertragsrechtlichen Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie“.

Artikel 5 des “Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht” enthält Leistungsverweigerungsrechte (sog. Corona-Einrede) in bestimmten Dauerschuldverhältnissen. Zusätzlich ist eine Beschränkung der Kündigung von Mietverhältnissen und Pachtverhältnissen vorgesehen und schließlich gilt eine automatische Stundung in Verbraucherdarlehensverträgen.

Dazu wie folgt:

a. Moratorium (Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmer)

Um ein Leistungsverweigerungsrecht einzuführen, wurde in § 1 des Art. 240 EGBGB ein sog. Moratorium für Verbraucher und Kleinstunternehmer geschaffen.

aa. Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher

Nach dem in § 1 des Art. 240 des EGBGB geregelten Moratorium hat ein Verbraucher zukünftig das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde, bis zum 30.06.2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Dieses Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind (vgl. § 1 Abs. 2).

Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 des Art. 240 EGBGB lautet wie folgt:

§ 1 Moratorium

(1) Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.

bb. Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmen

Auch Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) haben das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8.03.2020 geschlossen wurde, bis zum 30.06.2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre. Auch dieses Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebes erforderlich sind (vgl. § 1 Abs. 2).

Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 des Art. 240 EGBGB lautet wie folgt:

§ 1 Moratorium

(2) Ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, 1. das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020
2. dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich sind.

Kleinstunternehmen sind solche, die bis neun Mitarbeiter haben und bis 2,0 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme erzielen.

cc. Ausnahme vom Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher

Von den Leistungsverweigerungsrechten für Verbraucher wird wiederum eine Ausnahme gemacht, wenn die Ausübung des jeweiligen Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebes gefährden würde (vgl. § 1 Abs. 3 S. 1).

Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 S. 1 des Art. 240 EGBGB lautet wie folgt:

§ 1 Moratorium

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährden würde.

dd. Ausnahme vom Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmer

Von dem Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmer wird ebenfalls eine Ausnahme gemacht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlage seines Erwerbsbetriebs führen würde (vgl. § 1 Abs. 3 S. 2).

Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 S. 2 des Art. 240 EGBGB lautet wie folgt:

§ 1 Moratorium

(3) (…) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs führen würde.

ee. Sonderkündigungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmer

Sollte es ausnahmsweise zu einem Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechts wegen Unzumutbarkeit für den Gläubiger kommen, dann kann er Schuldner (egal, ob er Verbraucher oder Kleinstunternehmer ist) den laufenden Vertrag kündigen; gesetzlich steht ihm also ein Sonderkündigungsrecht zu (vgl.  § 1 Abs. 3 S. 3).

Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 S. 3 des Art. 240 EGBGB lautet wie folgt:

§ 1 Moratorium

(3) (..) Wenn das Leistungsverweigerungsrecht nach Satz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, steht dem Schuldner das Recht zur Kündigung zu.

Zu berücksichtigen ist noch, dass das Leistungsverweigerungsrecht nicht in Mietverträgen und Pachtverträgen gilt und auch nicht in Arbeitsverhältnissen (vgl. § 1 Abs. 4).

Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 des Art. 240 EGBGB lautet wie folgt:

§ 1 Moratorium

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht im Zusammenhang

1. mit Miet- und Pachtverträgen nach § 2, mit Darlehensverträgen sowie

2. mit arbeitsrechtlichen Ansprüchen.

b. Probleme: Zurückbehaltungsrechte und Kündigungsrechte

Fraglich ist, ob das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB neben den neuen Regeln weiter gilt. Ebenfalls problematisch ist das Weitergelten von Kündigungsrechten (z.B. nach § 627 BGB). Diese sind gesetzlich ja nicht ausgeschlossen worden.

Zahlt also beispielsweise ein Kleinstunternehmer seinen Steuerberater, der laufend die Buchhaltung für ihn unternimmt, nicht, dann muss damit gerechnet werden, dass der Steuerberater das Mandat nach § 627 BGB kündigt oder zumindest ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB geltend macht.

 c. Änderungen im Mietrecht und Pachtrecht: Kündigungsausschluss, aber keine Stundung der Miete

Zusätzlich wurde ein Kündigungsausschluss im Mietrecht geregelt. Detailliert zu diesen Regeln wie folgt:

aa. Kündigungssperre im Mietrecht; Mietzinsanspruch bleibt aber bestehen

Mietern und Pächtern kann für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden. Die Miete bleibt für diesen Zeitraum weiterhin fällig; es können auch Verzugszinsen entstehen. Mietschulden aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 müssen bis zum 30.06.2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern wieder gekündigt werden. Mieter müssen im Streitfall glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

Die neue Vorschrift des § 2 des Art. 240 EGBGB lautet wie folgt:

§2 Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen

(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.

Selbst wenn die Miete also nicht gezahlt wird, dann können Mietverträge und Pachtverhältnisse über Grundstücke oder über Räume durch Vermieter nicht mehr gekündigt werden. Zahlt der Mieter also die Miete in den Monaten April 2020 bis einschließlich Juni 2020 nicht, und beruht die Nichtzahlung der Miete oder Pacht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, dann gilt die Kündigungssperre.

Wichtig ist aber, dass der Mietzinsanspruch bestehen bleibt. Die Miete ist also weiter zu bezahlen, kann auch weiter verlangt werden und auch Zinsen oder weitere Verzugsschäden können von Seiten des Vermieters geltend gemacht werden; es gilt eben nur eine Kündigungssperre.

bb. Exkurs: Mietminderung im Gewerberecht

Bei Gewerbemietverträgen ist aufgrund der Einschränkungen, die von der zuständigen Behörde durch Allgemeinverfügung angeordnet wurden, zusätzlich zu berücksichtigen, dass es vermehrt zu Situationen kommt, in denen ein Gewerbemietobjekt zu einem bestimmten Zweck vermietet wird (beispielsweise für den Betrieb einer Diskothek oder eines Fitnessstudios), sich allerdings zu diesem Zweck vorübergehend nicht mehr eignet. Dann kann schon nach bisherigem Recht durchaus eine Reduzierung der Miete in Betracht kommen.

Gibt es nämlich ein behördliches Verbot zum Betrieb einer Diskothek oder eines Fitnessstudios, dann könnte – je nach konkreter Begründung eines derartigen Verbots – einerseits argumentiert werden, es handele sich bei diesem Verbot um die Verwirklichung eines Betriebsrisikos, das immer der Mieter zu tragen hat.

Andererseits könnte aber auch argumentiert werden, das Mietobjekt eigne sich überhaupt nicht mehr zum Betrieb einer Diskothek oder eines Fitnessstudios; dann kommt eine Mietminderung in Betracht. Das hat bereits das Reichsgericht in einem Urteil vom 09.11.1915 so gesehen. In dem dortigen Fall bejahte das Gericht die Rechtmäßigkeit einer Mietminderung für ein Tanzlokal, in dem wegen eines polizeilichen Verbots aufgrund des Kriegsausbruchs keine Tanzveranstaltungen mehr stattfinden konnten. Relevant dürfte also für die Frage einer möglichen Mietminderung sein, welcher Mietzweck im Gewerbemietvertrag angegeben ist und welchen Inhalt ein konkretes behördliches oder gesetzliches Verbot hat. Es wird aber wohl in derartigen Fällen immer nur ein Recht zur teilweisen Mietminderung geben, weil eine vollständige Unbrauchbarkeit der Immobilie für den vertraglich vorgesehenen Zweck im Einzelfall nur selten anzunehmen sein wird.

d. Änderungen im Verbraucherdarlehensrecht: Stundung für drei Monate und Kündigungssperre

Auch Darlehensverträge, die Verbraucher bereits vor dem 15.03.2020 mit Banken abgeschlossen haben, sind von dem neuen Moratorium betroffen. Denn Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung sowie auf Zins – oder Tilgungsleistungen, die im Zeitraum April 2020 bis Juni 2020 fällig werden, sind mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet, wenn der Darlehensnehmer aufgrund der COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat. Hinzukommen muss, dass diese Einnahmeausfälle dazu führen, dass dem Darlehensnehmer die Erbringung der geschuldeten Zins- oder Tilgungsleistung nicht zumutbar ist. Auch hier gibt es allerdings einen Ausschluss, wenn nämlich die Stundung für den Darlehensgeber ebenfalls unzumutbar ist.

Auch Kündigungen der Bank wegen eines Zahlungsverzugs oder wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers sind im Zeitraum April 2020 bis Juni 2020 ausgeschlossen.

Die neue Vorschrift des § 3 Abs. 1 des Art. 240 EGBGB lautet wie folgt:

§3 Regelungen zum Darlehensrecht

(1) Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Der Verbraucher ist berechtigt, in dem in Satz 1 genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit er die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die in Satz 1 geregelte Stundung als nicht erfolgt.

Die neuen Regelungen zum Darlehensrecht gelten allerdings derzeit noch nicht für Unternehmen; auch nicht für Kleinstunternehmen.

Wir beraten Sie zu allen Rechtsfragen, die die Corona-Krise mit sich bringen, insbesondere auch zu den neuen Regelungen im Wirtschaftsrecht und Zivilrecht. Interessenten können auch direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Dälken aufnehmen: