Jeder hat gegenüber seiner Bank einen Anspruch auf die Umwandlung des eigenen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Für das P-Konto dürfen die Kreditinstitute keine zusätzlichen Gebühren erheben (vgl. nur BGH XI ZR 260/12). Das P-Konto ist auch genauso leistungsfähig wie ein normales Girokonto, hat aber im Fall einer Kontopfändung einen erheblichen Vorteil: Kontoguthaben ist monatlich in Höhe eines Grundfreibetrages geschützt. Dieser Grundfreibetrag kann durch Vorlage einer P-Konto-Bescheinigung bei dem Kreditinstitut erhöht werden. In der P-Konto-Bescheinigung berücksichtigt der Aussteller die Zahl der Unterhaltspflichten und sonstige monatliche Freibeträge (z.B. Kindergeld).
Pfändungsschutz besteht allerdings nur in Höhe des – ggf. durch die Bescheinigung erhöhten – Grundfreibetrages und zwar unabhängig von dem monatlich erzielten Einkommen des Kontoinhabers.

1. Für das Arbeitseinkommen gelten höhere Pfändungsfreigrenzen

Anders ist die Situation beim Arbeitseinkommen des Schuldners: Hier steigen die Pfändungsfreibeträge mit steigendem Einkommen auf Grundlage der Tabelle zu § 850 c ZPO bis zur Höhe von ca. 3.300,00 EUR Nettoeinkommen stetig an.

Diese Unterschiede zwischen Grundfreibetrag beim P-Konto (§ 850 k ZPO) und Pfändungsfreibetrag bei der Lohnpfändung (§ 850 c ZPO) führen insbesondere bei hohem monatlichen Arbeitseinkommen zu Problemen und zwar dann, wenn entweder eine Doppelpfändung beim Arbeitgeber und bei der Bank, ein Insolvenzverfahren oder aber nur eine Kontopfändung vorliegt. in diesen Fällen hat der Schuldner keinerlei Vorteile von dem hohen Pfändungsfreibetrag bei seinem Gehalt, sondern ihm bleibt von seinem Arbeitsverdienst – soweit auf das Konto ausgezahlt wird – letztlich nur der P-Konto-Grundfreibetrag.

2. Lösungsmöglichkeiten des P-Konto-Dilemmas:

a. Antrag an das Vollstreckungsgericht bzw. die zuständige Behörde bei festem mtl. Einkommen

Der Schuldner, der sich nicht im Insolvenzverfahren befindet, kann beim Vollstreckungsgericht oder bei der vollstreckenden Behörde nach § 850 k Abs. 4 ZPO beantragen, dass sein Grundfreibetrag auf dem P-Konto bis zur Höhe des nach § 850 c ZPO unpfändbaren Arbeitseinkommens erhöht wird. Das Gericht oder die Behörde setzt dann einen festen Betrag durch Beschluss fest (“einfache Freigabe”).

b. Antrag auf “Freigabe an der Quelle” bei Doppelpfändung und schwankendem Einkommen

Schwankt das Arbeitseinkommen des Schuldners beim Vorliegen einer Doppelpfändung und ist die Festlegung eines festen monatlichen Betrages durch das Gericht bzw. die Behörde deshalb nicht möglich, dann kann durch Antrag an das Vollstreckungsgericht bzw. die vollstreckende Behörde der Freibetrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO auf dem Konto an das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Gehalt gekoppelt werden (sog. Freigabe an der Quelle). Das geht aber nur, wenn tatsächlich eine Doppelpfändung vorliegt, der Gehaltsanteil, den der Arbeitgeber überweist, also bereits ein “pfändungsfreier” Gehaltsanteil ist.
Liegt also keine Doppelpfändung – sondern nur eine Kontopfändung – vor, dann sind ggf. wiederholte Anträge an das Vollstreckungsgericht bzw. die vollstreckende Behörde erforderlich, wenn ein schwankendes monatliches Einkommen vorliegt.

c. Doppelpfändung liegt auch im Insolvenzverfahren vor: Freigabe des Kontos aus der Insolvenzmasse

Die Doppelpfändung liegt immer auch im Insolvenzverfahren vor, weil hier der Insolvenzverwalter Zugriff auf die pfändbaren Gehaltsanteile und zugleich auch Zugriff auf die den Grundfreibetrag übersteigenden monatlichen Bankguthaben hat. Um hier nicht doppelt pfändbare Beträge zur Insolvenzmasse zu ziehen sollten Insolvenzverwalter die Bankkonten der Schuldner aus der Insolvenzmasse in Verfahren natürlicher Personen freigeben; ein P-Konto ist dann auch gar nicht erforderlich, weil der Schuldner im Insolvenzverfahren umfassenden Vollstreckungsschutz hat.

d. Reaktion des Kontoinhabers bei uneinsichtigem Insolvenzverwalter: “Einfache Freigabe” oder “Freigabe an der Quelle” beim Insolvenzgericht beantragen

Gibt der Insolvenzverwalter trotz der oben geschilderten Problematik das Bankkonto aus der Insolvenzmasse nicht frei, dann kann der Schuldner darauf reagieren, indem er den oben beschriebenen Weg einschlägt und bei dem Insolvenzgericht (zuständig ab Insolvenzeröffnung gemäß § 36 Abs. 4 InsO) eine “einfache Freigabe” bzw. eine “Freigabe der Quelle” (bei schwankenden Einkünften) beantragt.
Die dazu ergangene maßgebliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes lautet: BGH, Entscheidung vom 10.11.2011, VII ZB 64/10. Nachfolgend zwei amtsgerichtliche Entscheidungen, die dem BGH folgen (AG Meppen, Beschluss vom 09.09.2016, 9 IN 99/16; AG Friedberg, Beschluss vom 30.10.2013, 61 IK 143/13):

3. Entscheidungen der Amtsgerichte Meppen und Friedberg

a. AG Meppen, Beschluss vom 09.09.2016, 9 IN 99/16

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
(…)
wird das auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners (…) eingehende, von der Firma (…)gezahlte Arbeitseinkommen zur Auszahlung an den Schuldner freigegeben (§ 36 Abs. 4 InsO in Verbindung mit § 850 k Abs. 4 ZPO).
Die Entscheidung erfolgt wegen der Eilbedürftigkeit ohne vorherige Anhörung der übrigen Beteiligten des Verfahrens.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der Arbeitgeber des Schuldners berechnet die pfandfreien Beträge des Arbeitseinkommens, führt die pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens an den Treuhänder ab und überweist den verbleibenden pfandfreien Betrag auf das Pfändungsschutzkonto des Schuldners.
Der Schuldner hat mit Antrag vom 30.06.2016 die Freigabe der Zahlungseingänge seines Arbeitgebers, der (…) beantragt. Der Insolvenzverwalter hat keine Bedenken geäußert.
Das Arbeitseinkommen auf das Pfändungsschutzkonto überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen weicht im vorliegenden Fall allerdings ständig im unterschiedlichen Maße von den Sockelbeträgen des § 850 k ZPO ab. In diesem Fall ist der Freibetrag nach § 850 k ZPO nicht zu beziffern, sondern durch die Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber des Schuldners überwiesene Arbeitseinkommen festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2011 VII ZB 64/10).

b. AG Friedberg, Beschluss vom 30.10.2013, 61 IK 146/13

Nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht für ein
Pfändungsschutzkonto, auf das nur die unpfändbaren Bezüge des Schuldners gehen,
klarstellend feststellen, dass die Sozialleistungen, die auf diesem Konto seit Eröffnung
des Insolvenzverfahrens monatlich eingehen, diesem uneingeschränkt zu dessen freien
Verfügung zu belassen sind (Anschluss BGH, 10. November 2011, VII ZB 64/10,
NJW 2012, 79).

Die kontoführende Bank weigert sich ohne Rechtsgrund, dem Schuldner die Verfügung
auf die Beträge, die auf dessen P­-Konto eingehen bzw. eingegangen sind, zu gestatten.
Die kontoführende Bank ist nur bei der Pfändung des Kontos Drittschuldnerin mit
den gesetzlich normierten Pflichten, sofern eine Pfändung vorläge.

Dieser Fall liegt hier nicht vor, da sich der Schuldner seit 05.06.13 in der Insolvenz
befindet. Die Treuhänderin hat mehrfach ausdrücklich die Freigabe des Kontos gegenüber der Bank
erklärt, um dem Schuldner Zugang zu seinem Konto zu ermöglichen. Dessen ungeachtet hält die kontoführende Bank nach wie vor das Einkommen, das dem
Schuldner gebührt, zurück. Offen ist dabei geblieben, was sie mit dem zurückbehaltenen Betrag zu tun
beabsichtigt, da kein Adressat dafür vorhanden ist. Da das in Rede stehende Konto ein P-­Konto ist, auf das nur die unpfändbaren Bezüge
des Schuldnerin gehen, wird hiermit klarstellend unter Bezug auf die Entscheidung des
BGH VII ZB 64/10 festgestellt, dass die Sozialleistungen, die auf dem
Pfändungsschutzkonto des Schuldners seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
monatlich eingehen, diesem uneingeschränkt zu dessen freien Verfügung zu belassen
sind.

Da das mögliche Guthaben auf dem Konto des Schuldners mittlerweile u.U. den ihm
auf Grund seiner Unterhaltsverpflichtungen zustehenden Freibetrag übersteigt, stellt
das Gericht hiermit ausdrücklich klar, dass vom Ursprung her unpfändbare Beträge, die
durch willkürliche Maßnahmen der kontoführenden Bank angehäuft wurden, nicht
Massebestandteile werden. (…)

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