Insolvenzanfechtung

Insolvenzanfechtung: Auch Insolvenzverwalter müssen Ihre Behauptungen im Zivilprozesss sauber beweisen – sonst verlieren sie den Prozess.

In einem Anfechtungsrechtsstreit bei dem Landgericht Münster konnte unsere Kanzlei nun einen Erfolg gegen den dort klagenden Sachwalter in dem eigenverwalteten Insolvenzverfahren über das Vermögen der AMS Telekom Vertriebs- und Wartungs GmbH (Schorlemerstraße 26, 48143 Münster) erzielen. Der dortige Sachwalter behauptete ein Scheingeschäft und forderte von einem ehemaligen Berater der Gesellschaft erhebliche Beträge zurück, die der Berater in den letzten 4 Jahren vor Zugang des Insolvenzantrages bei Gericht als Honorar erhalten hatte.

Die für Insolvenzanfechtungssachen zuständige 102. Zivilkammer des Landgerichts Münster nahm das Verfahren zum Anlass noch einmal grundsätzlich auf die Beweislastverteilung in Insolvenzanfechtungssachen hinzuweisen. Es führte aus, dass dem klagenden Insolvenzverwalter gegen den ehemaligen Berater kein Anspruch auf Zahlung auf Grundlage von §§ 243 Abs. 1 Satz 1, 129 Abs.1, 134 Abs. 1 InsO zusteht, weil nicht feststehe, dass der Anfechtungsgrund nach § 134 Abs. 1 InsO (unentgeltliche Leistung) gegeben sei. Das Gericht führte aus, dass der anfechtungsrechtliche Begriff der Unentgeltlichkeit weit auszulegen sei und immer dann vorliege, wenn für eine Leistung der Schuldnerin vereinbarungsgemäß keine (gleichwertige) Gegenleistung geleistet werde. Liege eine Gegenleistung vor, dann könne dennoch Unentgeltlichkeit vorliegen, wenn diese keinen angemessenen Gegenwert für die erbrachte Leistung darstelle. Dabei seien auch die subjektiven Vorstellungen der Parteien bedeutsam. Zwar sei grundsätzlich nach objektiven Verhältnissen zu bestimmen, ob eine angemessene Gegenleistung vorliegt. Subjektive Parteivorstellungen könnten bei der Frage, ob die Gegenleistung angemessen war, aber ergänzend herangezogen werden. Den Beteiligten stehe bei der Beurteilung, ob ein vollwertiges Entgelt geleistet wird, also ein angemessener Beurteilungsspielraum zu.

Auch Insolvenzverwalter müssen ihre Behauptungen sauber beweisen

Das Gericht betonte, dass beweispflichtig für die Leistung und deren Unentgeltlichkeit stets der Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter sei. In dem vorliegenden Verfahren konnte der Sachwalter diesen Beweis aber nicht zur Überzeugung des Gerichts führen. Das Gericht erläuterte, es stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beratungsverträge zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Berater lediglich Scheingeschäfte zur Verdeckung einer sukzessiven Schenkung von Geld aus dem Gesellschaftsvermögen der Insolvenzschuldnerin waren und den Zahlungsleistungen der Insolvenzschuldnerin keine oder keine angemessene Leistung des Beraters gegenübergestanden habe. Es wurde dann im Einzelnen herausgearbeitet, dass doch Gegenleistungen erbracht worden seien.

Sachwalter unterlag bei Gericht

Im Ergebnis konnte der klagende Sachwalter seine Behauptung, die in den letzten 4 Jahren vor Zugang des Insolvenzantrages geleisteten Honorarzahlungen an den Berater seien nur zum Schein erfolgt und in Wahrheit handele sich um Schenkungen, nicht beweisen.

Das Urteil des Landgerichts Münster erging auf die mündliche Verhandlung vom 31.10.2022 zum Aktenzeichen 102 O 1065/21.

Sie haben Fragen zum Insolvenzanfechtungsrecht? Wir vertreten Insolvenzverwalter und Anfechtungsgegner und kennen das Anfechtungsrecht damit aus allen Blickwinkeln. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Florian Dälken.