Wenn Banken, Sparkassen oder Genossenschaftsbanken Verbraucherkredite rechtswirksam kündigen, dann können sie neben der Darlehensrückzahlung und den Verzugszinsen (§ 497 BGB) nicht zusätzlich auch noch eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Entscheidungen bereits Anfang 2016 klargestellt (XI ZR 388/14 sowie XI ZR 103/15). Nach unseren Beobachtungen halten sich noch immer längst nicht alle Kreditinstitute an diese Regeln. 

Deshalb hier noch einmal die wesentlichen Argumente des Bundesgerichtshofes (Pressemitteilung):

„Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob der Darlehensgeber im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers anstelle des Verzögerungsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz seines Nichterfüllungsschadens verlangen kann, wird vom Wortlaut des § 497 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung nicht eindeutig beantwortet. Nach dieser Vorschrift hat der Darlehensnehmer, der mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug kommt, den geschuldeten Betrag mit dem dort festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen. Ob damit zugleich eine Sperrwirkung in dem Sinne verbunden ist, dass eine andere Form des Schadensersatzes nicht geltend gemacht werden kann, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift selbst nicht entnehmen. Dafür sprechen indes die Gesetzgebungsgeschichte und der Sinn und Zweck dieser Vorschrift.

Nach der Gesetzesbegründung sollte ‚der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen‘ sein (BT-Drucks. 11/5462, S. 26 zur Vorgängernorm des § 11 VerbrKrG). Der Gesetzgeber wollte damit die Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen. 

Eine Forderung einer Vorfälligkeitsentschädigung neben dem Verzugszins ist damit unberechtigt.

Wir beraten Sie zu Fragen des Bankrechts und bei Kündigung von Krediten. 

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Florian Dälken
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht