In der aktuellen Ausgabe des juris Praxisreports Insolvenzrecht durfte RA Dälken die Entscheidung des BGH vom 03.03.2022 – IX ZR 53/19 zur Vorsatzanfechtung kommentieren.

Zum Inhalt wie folgt:

Die Insolvenz einer GmbH löst regelmäßig zivilgerichtliche Streitigkeiten aus, die der Insolvenzverwalter beispielsweise gegen die Geschäftsleiter oder gegen verschiedene Anfechtungsgegner führt. Erfolg haben derartige Gerichtsverfahren oft nur dann, wenn es dem klagenden Insolvenzverwalter gelingt, der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nachzukommen. Dabei spielen in der Praxis sowohl die in der Rechtsprechung entwickelten Beweisanzeichen eine Rolle als auch die Frage, wie die Darlegungs- und Beweislast überhaupt verteilt ist.
Mit beiden Themen hat sich der BGH in dem hier besprochenen Urteil vom 03.03.2022 auseinandergesetzt, das im Bereich der Vorsatzanfechtung gemäß den §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO ergangen ist. Konkret hat das Gericht zur Frage der Beweislastverteilung in Aktivprozessen des anfechtenden Insolvenzverwalters entschieden, in denen die Frage einer insolvenzrechtlichen Überschuldung zwischen den Parteien streitig ist. Außerdem ging es um die Frage, ob die insolvenzrechtliche Überschuldung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO ein Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sein kann.
 
juris Praxisreport Insolvenzrecht

RA Dälken kommentiert als Autor im juris Praxisreport Insolvenzrecht

 
Der Fachbeitrag ist frei zugänglich im Rechtsportal juris veröffentlicht worden:

Vorsatzanfechtung: Die Rolle der Überschuldung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO als Beweisanzeichen – Anmerkung zu: BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 03.03.2022 – IX ZR 53/19 – jurisPR-InsR 9/2022 Anm. 1

 
 
Weitere Besprechungen der Entscheidung von RA Dälken sind ebenfalls bei juris in den Fachmodulen AZO Insolvenzrecht und AZO Handels- und Gesellschaftsrecht erschienen. Dort sind sie aber nur kostenpflichtig abzurufen. Hier sind sie zu finden:
 

Die insolvenzrechtliche Überschuldung als Beweisanzeichen für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß den §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO (zugleich Anm. zu BGH, Urt. v. 03.03.2022 – IX ZR 53/19) – AnwZert InsR 7/2022 Anm. 3

 
 

GmbH-Insolvenz: Die Verteilung der Beweislast bei den auf eine insolvenzrechtliche Überschuldung gestützten Aktivprozessen des Insolvenzverwalters (Zugleich Anm. zu BGH, Urt. v. 03.03.2022 – IX ZR 53/19) – AnwZert HaGesR 7/2022 Anm. 2

 
 

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