In der Ausgabe 18/2021 des juristischen Informationsdienstes juris AZO Handels- und Gesellschaftsrecht (S. 1 ff.) äußert sich Rechtsanwalt Dälken zu Neuigkeiten beim Thema der Haftung des GmbH-Geschäftsführers in der Krise der GmbH. 

Zum Hintergrund des Beitrags: Zum 01.01.2021 wurde die Regelung des § 64 GmbHG gestrichen und der neue § 15b InsO wurde ins Gesetz eingefügt. In § 15b InsO befinden sich seitdem die zuvor in verschiedenen gesellschaftsrechtlichen Normtexten verteilten Regelungen zu Zahlungsverboten bei haftungsbeschränkten Rechtsträgern im Zustand der Insolvenzreife.

Dem Gesetzgeber ist bei der Neufassung des Gesetzes allerdings ein handwerklicher Fehler unterlaufen: Während in Art. 103m EGInsO im Hinblick auf verschiedene neue insolvenzrechtliche Vorschriften Übergangsbestimmungen geregelt waren, hatte man diese Übergangsregeln im Gesellschaftsrecht offenbar vergessen. In der Fachwelt herrschte nämlich Unklarheit darüber, welche Vorschriften bei Altsachverhalten gelten sollen. Das waren solche Fälle, in denen die “verbotenen Zahlungen” des GmbH-Geschäftsführers vor Geltung des neuen Rechts, also im Jahre 2020 oder zuvor, vorgenommen worden sind.

Kurz vor Ende der Legislatur hat der Gesetzgeber reagiert und eine Ergänzung in Art. 103 EGInsO eingefügt. Die Ergänzung der Vorschrift lautet seit dem 18.08.2021 wie folgt:

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. § 15b der Insolvenzordnung in der Fassung des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl I S. 3256) ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 vorgenommen worden sind. Auf Zahlungen, die vor dem 1. Januar 2021 vorgenommen worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiterhin anzuwenden.

Jetzt herrscht also Klarheit: Für alle Zahlungen, die vor dem 01.01.2021 durch den Geschäftsführer  im Zustand der Insolvenzreife ausgelöst worden sind gilt die alte Vorschrift des § 64 GmbHG weiter. Für alle Zahlungen ab dem Jahr 2021 gilt der neue § 15b InsO. Es kann also in der Praxis durchaus zu Fällen kommen, in denen beide Vorschriften parallel anwendbar sind, wenn sich nämlich der Verschleppungszeitraum über den Jahreswechsel 2020/2021 erstreckt.

Der Beitrag erläutert, welche Haftungsnorm in Altfällen einschlägig ist und geht auch auf die vom Gesetzgeber angestoßene Klarstellung in Art. 103m EGInsO ein.

Reparaturgesetz

Art. 103m EGInsO ist ein echtes Reparaturgesetz, denn die vom Gesetzgeber zuvor geschaffene Unklarheit wird wieder beseitigt.

Eine Kurzversion des Beitrags kann hier abgerufen werden:

>“Art. 103m EGInsO: Der Gesetzgeber sorgt seit dem 18.08.2021 für vollen Durchblick bei der Geschäftsführerhaftung” Kurzbeitrag von RA Dälken

Die bei juris veröffentlichte Version des Fachbeitrag kann kostenpflichtig aufgerufen werden: 

>“Zahlungsverbote nach Eintritt der Insolvenzreife bei Altsachverhalten: Art. 103m EGInsO stellt seit dem 18.08.2021 klar, dass § 64 GmbHG gilt” Fachbeitrag von RA Dälken in juris AZO Handels- und Gesellschaftsrecht, Ausgabe 18/2021, S. 1 ff.

Interessenten können auch direkt Kontakt zu Rechtsanwalt Dälken aufnehmen:

>Herr Rechtsanwalt Florian Dälken, Fachanwalt für Insolvenzrecht