Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und das StaRUG ändern wesentliche Vorschriften für die Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen. Hier die wesentlichen Neuerungen im Überblick

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Der Gesetzgeber hat Ende 2020 verschiedene Gesetze in Kraft gesetzt und damit die Insolvenzordnung geändert. Daneben wurde das StaRUG zum 01.01.2020 geschaffen. Die Vorschriften bringen zahlreiche Änderungen für selbstständige Schuldner sowie für Verbraucher mit sich, gelten also sowohl in den IK-Verfahren als auch in den IN-Verfahren über das Vermögen natürlicher Personen.

Nachfolgend ein kurzer Überblick über die wesentlichen Änderungen (entnommen teilweise dem Informationsblatt der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im deutschen Anwaltsverein, erreichbar unter www.arge-insolvenzrecht.de):

  1. Der Schuldner hat in den ab dem 31.12.2020 beantragten Insolvenzverfahren in der Restschuldbefreiungsphase nach Aufhebung des Hauptverfahrens nach dem neugefassten § 295 Nr. 2 InsO Schenkungen zur Hälfte und Gewinne zum vollen Wert Der Schuldner kann zum Insolvenzgericht beantragen, dass er den Vermögenserwerb nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO (also Schenkungen und Gewinne) in geringem Wert nicht herauszugeben hat.

 

  1. Schuldner in Verbraucherinsolvenzverfahren konnten noch bis zum 31.03.2021 (Eingang bei Gericht) die alten Verbraucherinsolvenzformulare benutzen, wobei in der Abtretungserklärung (Anlage 3 der Formulare) vom Schuldner selbst die Abtretungsfrist von 6 auf 3 Jahre zu berichtigen ist. Denn das Gesamtverfahren (Insolvenzverfahren inkl. Restschuldbefreiungsverfahren) dauert nur noch drei Jahre.

 

  1. Bei zwischen dem 12.2020 und dem 30.06.2021 beantragten Verfahren kann der Schuldner in Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen innerhalb von 12 Monaten einen Insolvenzantrag stellen. Die Frist des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO verlängert sich damit zwischen dem 31.12.2020 und dem 30.06.2021 um 6 Monate.

 

  1. Der selbstständige Schuldner hat in den ab dem 12.2020 beantragten Verfahren gem. § 35 Abs. 3 InsO den Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung darüber zu informieren, ob er eine Selbstständigkeit aufnimmt oder fortführt. Der Schuldner kann den Insolvenzverwalter anfragen, ob er die Selbstständigkeit freigibt oder nicht. Diese Anfrage hat der Insolvenzverwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu beantworten.

 

  1. Der selbstständige Schuldner hat die bisher in § 295 Abs. 2 InsO geregelten Zahlungen in den ab dem 12.2020 beantragten Insolvenzverfahren nach den neu eingeführten § 295a InsO zu leisten. Der Schuldner kann das Gericht um Festsetzung des fiktiven Einkommens bitten, das den Zahlungen gem. § 295a Abs. 1 InsO zugrunde liegt. Diesen Antrag kann nur der Schuldner stellen.

 

  1. Wird dem Schuldner in einem ab dem 01.10.2020 beantragten Verfahren Restschuldbefreiung erteilt, so beträgt die Sperrfrist für die erneute Beantragung der Restschuldbefreiung gem. § 287a InsO jetzt 11 Jahre.

 

  1. § 30 StaRUG können auch gewerblich tätige natürliche Personen die Instrumente des neuen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ab dem 01.01.2021 in Anspruch nehmen.

 

  1. § 245a InsO sind in den am dem 01.01.2021 beantragten Insolvenzverfahren bei Bewertung des Insolvenzplans einer natürlichen Person im Zweifel seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Abstimmung über den Insolvenzplan anzunehmen. Außerdem verkürzt sich die Laufzeit von Insolvenzverfahren natürlicher Personen für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt worden sind. Maßgeblich für die Dauer der mit der Eröffnung des Verfahrens beginnenden Laufzeit ist der Eingang des Insolvenzantrages bei dem Insolvenzgericht. Mit den zusätzlichen Übergangsregelungen ergeben sich folgende Laufzeiten:

 

Antrag bis zum 16.12.2019 6 Jahre mit Verkürzungsmöglichkeit auf 3 bzw. 5 Jahre
Antrag ab dem 17.12.2019 – 16.01.2020 5 Jahre und 7 Monate mit Verkürzungsmöglichkeit auf 3 bzw. 5 Jahre
Antrag ab dem 17.01.2020 – 16.02.2020 5 Jahre und 6 Monate mit Verkürzungsmöglichkeit auf 3 bzw. 5 Jahre
Antrag ab dem 17.02.2020 – 16.03.2020 5 Jahre und 5 Monate mit Verkürzungsmöglichkeit auf 3 bzw. 5 Jahre
Antrag ab dem 17.03.2020 – 16.04.2020 5 Jahre und 4 Monate mit Verkürzungsmöglichkeit auf 3 bzw. 5 Jahre
Antrag ab dem 17.04.2020 – 16.05.2020 5 Jahre und 3 Monate mit Verkürzungsmöglichkeit auf 3 bzw. 5 Jahre
Antrag ab dem 17.05.2020 – 16.06.2020 5 Jahre und 2 Monate mit Verkürzungsmöglichkeit auf 3 bzw. 5 Jahre
Antrag ab dem 17.06.2020 – 16.07.2020 5 Jahre und 1 Monat mit Verkürzungsmöglichkeit auf 3 bzw. 5 Jahre
Antrag ab dem 17.07.2020 – 16.08.2020 5 Jahre mit Verkürzungsmöglichkeit auf 3 Jahre
Antrag ab dem 17.08.2020 – 16.09.2020 4 Jahre und 11 Monate mit Verkürzungsmöglichkeit auf 3 Jahre
Antrag ab dem 17.09.2020 – 30.09.2020 4 Jahre und 10 Monate mit Verkürzungsmöglichkeit auf 3 Jahre
Antrag ab dem 01.10.2020 3 Jahre ohne Verkürzungsmöglichkeit

 

Zu beachten ist noch, dass die oben genannten Laufzeiten nach § 287a InsO nur in einem ersten Insolvenzverfahren gelten, das ab dem 01.10.2020 beantragt worden ist. Falls einmal Restschuldbefreiung erteilt wurde, dann gilt in weiteren Verfahren eine Restschuldbefreiungsphase von 5 Jahren.

Sie können den Text auch als Merkblatt im pdf-Format herunterladen:

>Merkblatt für Insolvenzverfahren natürlicher Personen – 2021 – wesentliche Änderungen

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