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Engagierte und professionelle Rechtsberatung
in Lingen, im Emsland und im gesamten nordwestdeutschen Raum bieten Ihnen Rechtsanwälte Bauer, Nienstedt-Jost-Westendorf und Dälken. Damit wir Ihren Beratungsansprüchen gerecht werden, nehmen alle unsere Anwälte konsequent an ausgewählten Fortbildungen teil. Sie sind außerdem regelmäßig als Dozenten in verschiedenen rechtlichen Schwerpunktebereichen tätig.

Unsere Rechtsanwälte sind bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten in Deutschland vertretungsberechtigt. Außerdem begleiten sie Mandanten auch zu Behörden und Ortsterminen in der Region.

 
Karl-Hermann Bauer


Karl-Hermann Bauer
Rechtsanwalt
Gründer der Kanzlei
 

Erbrecht
Familienrecht
Strafrecht
Arbeitsrecht


Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit ist Herr RA Bauer seit vielen Jahren als Dozent zu verschiedenen familienrechtlichen und erbrechtlichen Rechtsthemen tätig.

Er ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein.

 


Sabine
Nienstedt-Jost-Westendorf

Rechtsanwältin

Familienrecht
Strafrecht
Strafvollstreckungsrecht
Jugendstrafrecht

RA Nienstedt-Jost-Westendorf doziert neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit zu verschiedenen prozessualen und familienrecht-lichen Themen sowie zu einzelnen Fragen des Betreuungsrechts und der Patientenverfügung.

Sie ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein.

 


Florian Dälken
Rechtsanwalt
Absolvent des Fachlehrganges "Fachanwalt für Insolvenzrecht"

Insolvenzrecht
Mietrecht und Immobilienrecht
Sozialrecht und Arbeitsrecht

RA Dälken war Lehrbeauftragter der Universität Osnabrück und doziert neben seiner anwaltlichen Tätigkeit zu vertragsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Themen.

Er ist Mitglied der Arbeits-gemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwalt-verein.


BAUER & KOLLEGEN | Das komplette Kanzleiteam im Überblick
BAUER & KOLLEGEN | Eindrücke unserer Kanzlei an der Georgstraße

 

 

 

Unsere Anwälte sind Mitglied im Deutschen Anwaltverein | Für mehr Informationen folgen Sie bitte diesem Link zum Anwaltverein
 

 

 

 24.01.2009  |  Informationspflichten gemäß § 6 TDG  |